Europäische Gerichtshof: Wichtige Fragen für die Nutzung von Flughafeneinrichtungen geklärt
(Berlin/Stuttgart) - Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in dem Verfahren der Flughafen Hannover-Langenhagen GmbH gegen die Deutsche Lufthansa AG auf Zahlung eines Gestattungsentgelts für die landseitige Fluggastabfertigung zu den ihm vom OLG Frankfurt vorgelegten Fragen am 16.10.2003 seine Entscheidung verkündet.
Der EuGH hat dabei für Recht erkannt, dass die Forderung der Flughafen Hannover-Langenhagen GmbH auf Zahlung eines gesonderten Marktzugangsentgelts als Gegenleistung für die Eröffnung einer Erwerbschance der Richtlinie 96/67 EG des Rates vom 15.10.1996 über den Marktzugang für Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft zuwiderläuft. Er hat jedoch gleichzeitig ausdrücklich festgestellt, dass ein Flughafen ein Entgelt für die Nutzung der Flughafeneinrichtungen verlangen darf, dessen Höhe seinen Gewinninteressen Rechnung trägt. Die Höhe ist nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Kriterien festzusetzen.
Bernd Nierobisch, Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Verkehrsflughäfen (ADV) nimmt diese Feststellung mit Genugtuung zur Kenntnis:
"Die Flughafen Hannover-Langenhagen GmbH gestattet der Deutschen Lufthansa AG unter Nutzung von Flughafeneinrichtungen eigene Passagiere und Passagiere anderer Fluggesellschaften beim Check-in abzufertigen. Wir sind zuversichtlich, dass die diesbezügliche Feststellung des EuGH in dem vom OLG Frankfurt abschließend zu entscheidenden Verfahren angemessene Berücksichtigung finden wird. Die Airlines müssen für die Nutzung der Flughafeneinrichtungen, die der Flughafen durch seine unternehmerischen Entscheidungen und durch erhebliche finanzielle Aufwendungen geschaffen hat, ein auch das Gewinninteresse des Flughafens einschließendes Entgelt bezahlen."
Quelle und Kontaktadresse:
Arbeitsgemeinschaft Deutscher Verkehrsflughäfen e.V.
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