EuGH stärkt Datenschutz im Online-Arzneimittelhandel
(Bonn/Berlin) - Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in der Rechtssache C-21/23 (Lindenapotheke) entschieden, dass Mitgliedstaaten Mitbewerbern eines Unternehmens die Möglichkeit einräumen können, Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) als unlautere Geschäftspraktik gerichtlich anzugreifen. Das Urteil betrifft den Onlineverkauf apothekenpflichtiger Arzneimittel, bei dem eine ausdrückliche Einwilligung der Kunden in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten erforderlich ist - auch bei rezeptfreien Arzneimitteln.
Pharma Deutschland, der mitgliedsstärkste Pharmaverband Deutschlands, begrüßt das Urteil und betont die Notwendigkeit eines wirksamen Datenschutzes im digitalen Gesundheitsbereich. "Das Urteil des EuGH sendet ein starkes Signal: Der Schutz persönlicher Gesundheitsdaten sollte einen hohen Stellenwert genießen", so Dorothee Brakmann, Hauptgeschäftsführerin von Pharma Deutschland.
In seiner Entscheidung stellt der EuGH klar, dass die DSGVO Wettbewerbern erlaubt, gegen vermutete Datenschutzverstöße vorzugehen. Das stärke die Rechte der betroffenen Personen und sorge für mehr Datenschutz. Zudem könne dies helfen, weitere Verstöße gegen die DSGVO zu vermeiden. Brakmann erklärt: "Die Entscheidung des EuGH schafft klare Regeln für den Online-Verkauf von Arzneimitteln und stärkt den Verbraucherschutz, indem sie sicherstellt, dass sensible Gesundheitsdaten in jeder Phase der Bestellung und Abwicklung geschützt werden."
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