EuGH: Scheidung bei doppelter Staatsbürgerschaft in der EU
(Stuttgart) - Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 16. Juli 2009 festgestellt, dass Ehegatten, die über eine gemeinsame doppelte Staatsbürgerschaft in der Union verfügen, nach ihrer Wahl die Ehescheidung vor den Gerichten beider betroffener Staaten beantragen können.
Darauf verweist der Nürnberger Fachanwalt für Familienrecht Martin Weispfenning, Geschäftsführer "Familienrecht" der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf die am 16.07.2009 veröffentlichte Mitteilung des EuGH in der Rechtssache C - 168/08.
Danach kann die Zuständigkeit der Gerichte eines dieser Mitgliedstaaten nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass der Antragsteller keine weiteren Berührungspunkte mit diesem Staat habe. Die Gemeinschaftsverordnung über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen sehe u. a. mehrere Gerichtsstände für die Beantragung der Auflösung einer Ehe vor. Neben einer Reihe von Kriterien, die sich in verschiedener Hinsicht auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten beziehen, stelle die Verordnung das Kriterium der Staatsangehörigkeit der beiden Ehegatten auf. Des Weiteren sehe die Verordnung grundsätzlich vor, dass die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen über eine Ehescheidung in den anderen Mitgliedstaaten der Union anerkannt werden und dass die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats nicht überprüft werden darf.
Der Gerichtshof bemerkt in diesem Zusammenhang ausdrücklich, dass durch die Verordnung mehrfache Zuständigkeiten im Bereich der Ehescheidung nicht ausgeschlossen werden sollen. Vielmehr sei das Nebeneinander mehrerer gleichrangiger Gerichtsstände ausdrücklich vorgesehen.
Daher stellte der Gerichtshof fest, dass im Fall, dass beide Ehegatten dieselbe doppelte Staatsangehörigkeit besitzen, die Verordnung der Ablehnung der Zuständigkeit der Gerichte eines dieser Mitgliedstaaten mit der Begründung, dass der Antragsteller keine weiteren anderen Berührungspunkte mit diesem Staat hat, entgegensteht.
Der Gerichtshof stellte somit klar, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigkeit die beiden Ehegatten besitzen, nach der Verordnung zuständig sind, und dass den Ehegatten die Wahl des Gerichts des Mitgliedstaats, das mit dem Rechtsstreit befasst werden soll, freisteht.
Weispfenning empfahl, dieses Urteil zu beachten und ggfs. Rechtsrat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die auf Familienrecht spezialisierten Anwältinnen und Anwälte in der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V - www.dansef.de - verwies, in der bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierte Rechtsanwälte und Steuerberater organisiert sind.
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