EU-Tabakprodukt-Richtlinie: Schockbilder in Polen erst ab 2017 / DZV: "Tabakerzeugnisgesetz jetzt im Bundesrat stoppen - Wettbewerbsneutralität herstellen"
(Berlin) - Der Ministerrat der Republik Polen hat in dieser Woche den Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Tabakprodukt-Richtlinie beschlossen und dem Sejm zur Verabschiedung übersandt. Danach dürfen in Polen noch bis zum 28. Februar 2017 Zigarettenschachteln ohne Schockbilder hergestellt werden. In Deutschland müssen schon ab dem 20. Mai 2016 Zigaretten und Feinschnitterzeugnisse mit großflächigen Schockbildern auf der Verpackung hergestellt werden. Damit werden die deutschen Werksstandorte gravierend im europäischen Binnenmarkt benachteiligt.
"Das von CDU/CSU und SPD im Deutschen Bundestag verabschiedete Tabakerzeugnisgesetz muss jetzt im Bundesrat gestoppt werden. Es kann nicht sein, dass den deutschen Herstellern eine Fristverlängerung verweigert wird, während den Herstellern in Nachbarländern ausreichend lange Umstellungsfristen gewährt werden", erklärte DZV-Geschäftsführer Jan Mücke heute in Berlin. "Wir haben immer wieder darauf hingewiesen, dass die vorgesehene Produktionsumstellungsfrist nicht für alle Unternehmen in der Kürze der Zeit technisch umsetzbar ist. Insbesondere für den Mittelstand stellt die Nichtgewährung einer ausreichenden Übergangsfrist eine existenzielle Bedrohung dar. Deshalb muss der Bundesrat jetzt Wettbewerbsneutralität herstellen und für eine Anpassung des Gesetzes im Vermittlungsausschuss Sorge tragen."
Erst kürzlich hatte sich der Bundesrat für eine Fristverlängerung stark gemacht und insbesondere im Interesse der mittelständischen Tabakunternehmen Änderungen am Gesetzentwurf verlangt. Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt (CSU) hatte bestritten, dass in anderen EU-Mitgliedsstaaten Fristverlängerungen gewährt werden. Der Gesetzentwurf der polnischen Regierung kann auf folgender Webseite nachgelesen werden:
http://ots.de/hXCYp
Die deutsche Übersetzung des Artikels 8 des Gesetzentwurfes lautet:
"Art. 8. Tabakerzeugnisse, welche vor dem 28. Februar 2017 hergestellt oder in den Verkehr gebracht sowie gemäß den bisherigen Vorschriften gekennzeichnet wurden, E-Zigaretten oder Ersatzbehältnisse, welche vor dem 20. November 2016 hergestellt oder in den Verkehr gebracht wurden, Kräutererzeugnisse zum Rauchen, welche vor dem 20. Mai 2016 hergestellt oder in den Verkehr gebracht wurden, welche die Anforderungen des im Art. 1 geänderten Gesetzes, im Tenor des vorliegenden Gesetzes, nicht erfüllen, dürfen bis zum 20. Mai 2017 in den Verkehr gebracht werden."
Der Deutsche Zigarettenverband DZV hatte bis zuletzt um eine Fristverlängerung um ein Jahr im Interesse der deutschen Werksstandorte gekämpft. Ein Gutachten des Instituts für Drucktechnik der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig (HTWK Leipzig) hatte wissenschaftlich nachgewiesen, dass die Produktionsumstellung innerhalb weniger Wochen bis zum 20. Mai 2016 technisch nicht für alle Hersteller möglich ist. Die Regierungskoalition hatte eine Fristverlängerung im Deutschen Bundestag Ende Februar abgelehnt.
Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Zigarettenverband e.V. (DZV)
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