Pressemitteilung | Deutscher Städte- und Gemeindebund e.V. (DStGB)

EU-Richtlinie zur Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten

(Berlin) - Der Rat der Europäischen Union hat den Gemeinsamen Standpunkt zur Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte verabschiedet. Die Richtlinie trifft Regelungen über Sammlung und Entsorgung von privat und gewerblich genutzten Elektro- und Elektronikgeräten, die in den kommunalen Abfallstrom gelangen könnten. Da die Richtlinie Vorgaben zu Altgeräten unabhängig von der konkreten Verkaufsmethode macht, sind von ihr auch Geräte erfasst, die durch Fernabsatz oder Verkäufe über das Internet zum Endverbraucher gelangt sind.

I. Wesentlicher Inhalt der Richtlinie:

Die Richtlinie bezieht sich auf Elektro- und Elektronikgeräten, die konkret in den Anhängen I a und I b der Richtlinie festgeschrieben sind. Hierzu gehören Haushaltsgeräte, IT- und Telekommunikationsgeräte, Unterhaltungselektronik, Beleuchtungskörper, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeuge, medizinische Ausrüstung, Überwachungs- und Kontrollinstrumente sowie automatische Ausgabegeräte.

Die Richtlinie sieht vor, dass spätestens 3 Jahre nach ihrem Inkrafttreten eine Mindestquote von durchschnittlich 4 kg pro Einwohner und Jahr an getrennt gesammelten Altgeräten erzielt wird. Sie sieht ferner vor, dass nach 46 Monaten (seit Inkrafttreten der Verordnung) Verwertungsquoten von (jeweils im Verhältnis zum durchschnittlichen Gewicht des Gerätes) mind. 80 Prozent für Haushaltsgroßgeräte, 75 Prozent für IT- und Telekommunikationsgeräte sowie Geräte der Unterhaltungselektronik und 70 Prozent für u.a. Haushaltskleingeräte, Werkzeug und Spielzeug erreicht werden sollen.

Hierzu haben die Mitgliedsstaaten sicherzustellen, dass nach Ablauf von 2,5 Jahren nach Inkrafttreten der Richtlinie ein Sammelsystem eingerichtet wird, das für Altgeräte aus privaten Haushalten eine kostenlose Rückgabe gewährleistet. Die Hersteller haben dabei mind. die Sammlung, Behandlung, Verwertung und umweltgerechte Beseitigung der Altgeräte aus privaten Haushalten oder anderen Herkunftsbereichen zu finanzieren. Kleine unabhängige Hersteller (d.h. Hersteller mit einem Umsatz < 2 Mio. € und weniger als 10 Beschäftigten) können für max. 5 Jahre von den Finanzierungsanforderungen freigestellt werden.

Der nationale Gesetzgeber hat ferner dafür Sorge zu tragen, dass eine ausreichende Anzahl von Rücknahmestellen eingerichtet wird. Ferner sieht die Richtlinie die alternative Möglichkeit der Rückgabe über den Handel vor.

Die Entsorgung von "historischen Altgeräten" hat über ein von den Herstellern zu tragendes und zu finanzierendes System zu erfolgen. Ausgeschlachtete Altgeräte können aufgrund einer Öffnungsklausel für die Mitgliedsstaaten ("die Mitgliedsstaaten können besondere Vorkehrungen vorsehen") im Rahmen der nationalen Umsetzung von den Regelungen ausgenommen werden.

II. Weiteres Vorgehen:
Das Europäische Parlament wird sich im April in 2. Lesung mit dem Richtlinienvorschlag befassen. Da der Rat bei der Verabschiedung des Gemeinsamen Standpunktes lediglich 31 von 82 Änderungsvorschlägen des Parlaments übernommen hat und zugleich davon auszugehen ist, dass das Europäische Parlament an seinen wichtigsten Änderungsvorschlägen festhalten wird, ist damit zu rechnen, dass der Richtlinienvorschlag in das formelle Vermittlungsverfahren eingeht. Somit kann eine Verabschiedung der Richtlinie frühestens in der 2. Hälfte 2002 erfolgen.

Die Umsetzung in nationales Recht hat dann binnen 1 ½ Jahren zu erfolgen, wobei die Umsetzung auch durch freiwillige Vereinbarungen bzw. eine Selbstverpflichtung der Händler/Hersteller möglich ist. Die Richtlinie nennt hierfür konkrete Kriterien.

III. Erste Einschätzung durch den DStGB:

Die gewählten Regelungen treffen keine klare Abgrenzung der Aufgaben- und Finanzierungsverantwortung zwischen öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger und Hersteller. So sieht Art. 7 der Richtlinie zwar vor, dass mindestens Sammlung, Behandlung, Verwertung und Beseitigung von den Herstellern zu finanzieren ist, nicht geregelt ist hingegen, was unter "Sammlung" konkret zu verstehen ist. So ist davon auszugehen, dass das Einsammeln der Altgeräte bei den privaten Haushalten, die Sortierung sowie die Bereitstellung der Altgeräte an einem Übergabeort von den Kommunen zu gewährleisten und zu finanzieren ist, während die Verantwortung der Hersteller erst ab Bereitstellung der Altgeräte am Übergabeort beginnt. Eine solche Regelung würde der (auch im europäischen Gesetz vorgesehenen) umfassenden Produktverantwortung der Hersteller nicht Rechnung tragen und zugleich die Gefahr eines "Präzedenzfalles" für weitere Rücknahmeverordnungen sowohl auf EU- wie auch auf nationaler Ebene schaffen.

Ebenfalls nicht geklärt wird durch die Richtlinie das "Schicksal" der ausgeschlachteten Altgeräte. Nach der Öffnungsklausel in Art. 4 besteht die Gefahr, dass die Entsorgungs- und Finanzierungsverantwortung für diese Geräte vollständig den Kommunen angelastet wird.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Städte- und Gemeindebund (DStGB) Marienstr. 6 12207 Berlin Telefon: 030/773070 Telefax: 030/77307200

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