EU-Pensionsfondsrichtlinie: DAV fordert sorgfältige Überarbeitung
(Köln) - Die Europäische Kommission hat am 27. März 2014 sowohl den lang erwarteten Entwurf einer zweiten Richtlinie (IORP II) für Einrichtun-gen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) vorgelegt als auch einen Fahrplan für die Deckung des langfristigen Finanzierungsbedarfs der europäischen Wirtschaft angekündigt. Damit soll die wichtige Rol-le von langfristig agierenden Investoren, wie beispielsweise auch europäische EbAV, für die Finanzierung der Wirtschaft unterstrichen werden. Die Richtlinie, die die Vorgängerrichtlinie IORP I ersetzen wird, betrifft im Kern die Themenbereiche Governance, Transparenz und grenzüberschreitende Betätigung. Aus Sicht der Deutschen Aktuarvereinigung e.V. (DAV) muss der Entwurf im Laufe des weiteren Verfahrens noch wichtige Korrekturen erfahren.
Entwurf mit Licht und Schatten
Die DAV begrüßt, dass durch die Richtlinie Hürden beseitigt werden, die bisher die Konsolidierung von EbAV in mehreren Ländern behindern. Insofern könnte sich die Rechtssicherheit verbessern. Allerdings dürfte auch die im neuen Richtlinienentwurf enthaltene unveränderte Forderung zur jederzeiti-gen vollständigen Bedeckung ein wesentliches Hindernis für eine schnelle Verbreitung grenzüberschreitender Tätigkeit darstellen. Positiv ist auch zu bewerten, dass IORP II keine Verschärfung der Eigenkapitalanforderungen an EbAV enthält und insbesondere keine Übertragung der quantitativen Eigenkapitalanforderungen von Solvency II auf EbAV vorsieht.
Dagegen geht die Einstufung der betrieblichen Altersversorgung als "private Altersvorsorgesysteme" und speziell EbAV als "Finanzdienstleister" am Grund verständnis der betrieblichen Altersversorgung insbesondere in den Mitglieds staaten mit den größten EbAV-Vermögenswerten vorbei. Dieses Missver ständnis findet sich erneut in der letzten Auswirkungsstudie aus 2013, in der die Situation der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland dem Grunde nach nicht zutreffend beschrieben wird. Nach Ansicht der DAV sollten ferner die Vorgaben für die jährlichen Mitteilungen an alle Begünstigten einer EbAV sorgfältig überarbeitet und weniger detailliert formuliert werden. Andernfalls könnten sie für die EbAV einen erheblichen Mehraufwand hervorrufen. In der jetzigen Form dürften die Vorgaben indirekt auch Auswirkungen auf andere Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung haben.
Auch ist der Mehrwert für die Begünstigten nicht immer erkennbar und vielfach mindestens zweifelhaft. Stattdessen sollten die Trägerunternehmen und ihre EbAV durch eine Verschlankung der Vorschriften ermuntert werden, für ihre jeweilige konkrete Situation selbst sinnvolle Lösungen zu konzipieren.
Im wichtigen Bereich der "Risk Evaluation for Pensions" (REP) sollte der Richtlinienentwurf dagegen detaillierter formuliert sein, mit dem Ziel, dass Klarheit über die Absichten der Kommission bei diesem Kernelement der Governance geschaffen wird. Nur so kann die notwendige Verhältnismäßigkeit der Vorgaben erreicht werden. Aus Sicht der DAV ist es problematisch, wenn die Kommission hier - wie auch zu den Mitteilungen an Begünstigte - die Möglichkeit erhalten soll, mittels eines delegierten Rechtsakts weitere Einzelbestimmungen allein festlegen zu können.
Kritisch zu sehen ist auch die in den Regeln für grenzüberschreitende EbAV enthaltene Anforderung der "jederzeitigen" Ausfinanzierung, die für national agierende EbAV nicht in der gleichen Stringenz gestellt wird.
Weitere Verbreitung betrieblicher Altersversorgung nicht gefährden
Im Hinblick auf die Zielsetzung, die Entwicklung der nationalen und grenzüberschreitenden betrieblichen Altersversorgung zu fördern, sollte nach Ansicht der DAV die Kommission unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips sich auf die Festlegung umsichtig konzipierter Grundregeln beschränken und diese klar artikulieren.
Einige Bestimmungen im vorliegenden Richtlinienentwurf sind aus Sicht der DAV kaum praxistauglich. Darunter fallen u.a. Einzelbestimmungen zu den Mitteilungen an Begünstigte sowie die Forderung, zentrale Funktionen der EbAV nicht von Personen ausüben zu lassen, die eine ähnliche zentrale Funktion beim Trägerunternehmen ausüben.
Im Interesse einer Stärkung der betrieblichen Altersversorgung sollten verschiedene Aspekte des Richtlinienentwurfs überdacht werden.
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