Pressemitteilung | k.A.

Es ist Winter: Ihre Verkehrssicherungspflichten bei Eis und Schnee

(Hannover) - Für die Beseitigung von Schnee und Eis sind Sie als Vermieter und Eigentümer gesetzlich verantwortlich. Sie können hiermit ein Unternehmen oder einen Hausmeister beauftragen. Die hierfür entstehenden Kosten sind Betriebskosten, die Sie auf Ihre Mieter umlegen können. Voraussetzung ist aber, dass dies entsprechend im Mietvertrag vereinbart wurde.

Ein Gewohnheitsrecht, wonach Mieter, beispielsweise Mieter einer Wohnung im Erdgeschoss, Schnee und Eis wegräumen müssen, gibt es nicht. Ihre Mieter müssen nur dann die Winterpflichten übernehmen, wenn dies im Mietvertrag so wirksam vereinbart wurde (OLG Frankfurt, Az. 16 U 123/87). Wenn sie daran gehindert sind, müssen Ihre Mieter dann auch für eine Vertretung sorgen. Als Vermieter bleiben Sie jedoch zusätzlich in der Verantwortung. Sie sind zur Kontrolle verpflichtet und müssen Streumittel und Arbeitsgeräte zur Verfügung stellen.

Bei Schnee und Eis müssen Eingangsbereich, Bürgersteig und Gehweg vor dem Haus geräumt und gestreut werden. Ein Streifen von 1,00 m bis 1,20 m ist ausreichend, damit zwei Fußgänger einander passieren können (OLG Nürnberg, Az. 6 U 2402/00). Soweit Wege neben den Mülltonnen oder auf Parkplätzen zu räumen sind, reicht ein halb so breiter Streifen aus (OLG Frankfurt, Az. 23 U 195/00). Es gilt der Grundsatz, dass Streuen bei Glatteis wichtiger ist als den Schnee zu fegen (BGH, Az. III ZR 165/66).

Die Zeitspanne für die Erledigung der Räumarbeiten geben dabei insbesondere gemeindliche Satzungen sowie Landesgesetze vor. Eine Räum- und Streupflicht besteht morgens ab 7.00 Uhr; sie endet abends um 20.00 Uhr. Je nach Bedarf muss auch mehrmals am Tag gestreut und gefegt werden (BGH, Az. VI ZR 49/03).

Stürzt ein Passant in Ihrem Verantwortungsbereich aufgrund von Eisglätte, steht ihm unter Umständen ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu. Waren Ihre Mieter zum Winterdienst verpflichtet, greift deren private Haftpflichtversicherung ein. Für nachlässige Vermieter haftet die Haus- und Gebäudeversicherung.

Quelle und Kontaktadresse:
Immobilienverband Deutschland IVD Nord-West der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V. Ralph Marschner, Geschäftsführer Emmichplatz 3, 30175 Hannover Telefon: (0511) 261848-0, Telefax: (0511) 261848-20

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