Pressemitteilung | k.A.

Erwerbsminderungsrenten und Hinzuverdienst

(Frankfurt/M.) - Ab 2001 gelten nunmehr die Hinzuverdienstgrenzen für alle Renten wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit. Dies teilt der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR), Frankfurt am Main, mit.

Die Einkommensgrenzen, bis zu denen man zu seiner Rente wegen Erwerbsminderung hinzuverdienen darf, galten bisher nur für Versicherte, deren Rente nach dem 31. Dezember 1995 begonnen hat. Für Versicherte, deren Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bereits vor dem 1. Januar 1996 begonnen hatte, sollten die Hinzuverdienstgrenzen erst nach einer Übergangszeit von fünf Jahren angewendet werden. Diese Übergangszeit ist nunmehr beendet. Ab 1. Januar 2001 sind für alle Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Hinzuverdienstgrenzen zu beachten.

Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur gezahlt, wenn bestimmte Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden. Diese Hinzuverdienstgrenzen wurden 1996 eingeführt. Vorher konnten Versicherte neben ihrer Rente unter bestimmten Umständen unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass dieser Verdienst rentenschädlich war. Dies führte vielfach dazu, dass durch Rente und Hinzuverdienst ein höheres Gesamteinkommen erzielt wurde als vor dem Rentenbezug. Dies widerspricht aber der Zielsetzung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Diese Renten sollen einen Einkommensverlust ausgleichen, der durch Eintritt der Erwerbsunfähigkeit entsteht. Durch Einführung der Hinzuverdienstgrenzen werden solche Ergebnisse seit 1996 vermieden.

Quelle und Kontaktadresse:
Verband Deutscher Rentenversicherungsträger e.V. Günter Albrecht (verantw.), Andreas Polster Eysseneckstr. 55 60322 Frankfurt Telefon: 069/1522279 Telefax: 069/1522310

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