Erschließungsbeiträge: Frist verbrauchergerecht regeln
(Bonn) - VWE-Präsident Jost: Bisherige Praxis ist unzumutbar. Das Bundesverfassungsgericht schiebt den Kommunen in Rheinland-Pfalz einen Riegel vor: Erschließungskosten für Straßen oder entsprechende Anlagen dürfen nur innerhalb einer vom Land klar geregelten Frist den Anliegern in Rechnung gestellt werden. Der Verband Wohneigentum (VWE) begrüßt diese Entscheidung, fordert die Politiker der Bundesländer aber auf, die übliche Frist von 20 und mehr Jahren zugunsten der Betroffenen radikal zu kürzen.
"Immer wieder führen Bescheide über Erschließungsbeiträge zu unliebsamen Überraschungen - weil sie viele Jahre nach Fertigstellung der Straße ins Haus flattern, das ist unzumutbar!", so VWE-Präsident Manfred Jost.
Zwar sind die Anlieger an den Kosten grundsätzlich angemessen zu beteiligen. Doch unerwartete Rechnungen, die nach 20, 30 Jahren keinen zeitlichen Zusammenhang mehr mit der Leistung aufweisen, können die Betroffenen überfordern, kritisiert Jost. Die oft hohen fünfstelligen Summen setzten selbstnutzende Wohneigentümer und Wohneigentümerinnen vielfach unter finanziellen Druck. Noch problematischer sei die Situation für Erwerber von Bestandshäusern, die gänzlich unerwartet mit hohen Kosten konfrontiert werden, die sie nicht einkalkuliert haben.
Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit
In Rheinland-Pfalz ist die gänzlich unbefristete Erhebung von Erschließungsbeiträgen gestoppt. Das Bundesverfassungsgericht bestimmt unter Hinweis auf das Gebot der Belastungsklarheit in seinem Beschluss (Az. 1 BvL 1/19 vom 03.11.2021), dass "Grundstückseigentümer nach der Fertigstellung einer Straße oder anderer Anlagen nur für begrenzte Zeit an den Baukosten beteiligt" werden dürfen. Dies ist in den entsprechenden Landesvorschriften zu regeln. Aufgrund des verhandelten Falles eines Eigentümers aus Rheinland-Pfalz, der Erschließungsbeiträge in Höhe von mehr als 70.000 Euro in Rechnung gestellt bekam, muss die Landesregierung nun bis Ende Juli 2022 eine Neuregelung fassen.
Das Gericht führt aus, der Gesetzgeber habe dabei einen weiten Ermessensspielraum. Doch das verfassungsrechtliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verlange, dass Betroffene nicht dauerhaft im Unklaren gelassen werden dürfen, ob sie noch mit Belastungen rechnen müssten. Auch müsse der Zeitpunkt, in dem der abzugeltende Vorteil entstehe, für die Betroffenen unter Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizonts erkennbar sein.
Eigentümer*innen vor überraschenden Kosten schützen
Der VWE fordert eine der Erwartbarkeit und Kalkulierbarkeit angemessene Frist von höchstens 10 Jahren nach Abschluss der Maßnahme - oder wie es juristisch heißt - nach dem Eintritt der Vorteilslage. Dies ist Aufgabe der jeweiligen Landesregierungen. "Vor allem Bauherren und Erwerberinnen von selbstgenutztem Wohneigentum, die ihre Investition ins Familienheim gut rechnen müssen und langfristige Darlehen bedienen, müssen stärker vor überraschenden Kosten geschützt werden", betont VWE-Präsident Jost.
Quelle und Kontaktadresse:
Verband Wohneigentum e.V.
Katrin Ahmerkamp, Pressesprecherin
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