Pressemitteilung | Lohnsteuerhilfeverein / Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)

Erhöhter Grundfreibetrag sorgt für mehr Geld im Dezember

(Neustadt/Weinstr.) - Mehr Geld im Dezember: Weil der Bundesrat Ende November einer rückwirkenden Erhöhung des Grundfreibetrags zugestimmt hat, können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zum Jahresende mit einem etwas höheren Nettogehalt rechnen. Ebenfalls betroffen von der Erhöhung sind unter anderem Rentnerinnen und Rentner. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erläutert die Details.

Zu viel bezahlte Lohnsteuer wird erstattet
Ende November hat der Bundesrat grünes Licht gegeben: Der Grundfreibetrag steigt rückwirkend zum 1. Januar 2024 um 180 Euro auf 11.784 Euro für Alleinstehende und um 360 Euro auf 23.568 Euro für Ehepaare. Dadurch haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den ersten elf Monaten des Jahres zu viel Lohnsteuer abgezogen bekommen. Und dieses Geld erhalten sie nun zurück. Denn die rückwirkende Begünstigung wird bei der Lohn-, Gehalts- und Bezügeabrechnung für Dezember 2024 umgesetzt. Dabei wird die Erhöhung von 180 Euro auf einen Schlag berücksichtigt – dadurch fällt das Nettogehalt im letzten Monat des Jahres höher aus als in den Monaten davor.

Übrigens: Ebenfalls rückwirkend zum 1. Januar 2024 wurde der Kinderfreibetrag um 228 Euro auf 6.612 Euro erhöht. Das wirkt sich jedoch nicht direkt auf die Dezember-Abrechnung aus.

Grundfreibetrag auch für Rentnerinnen und Rentner wichtig
Die Erhöhung des Grundfreibetrags wirkt sich teilweise auch auf Ruheständler aus. Denn Rentnerinnen und Rentner müssen eine Steuererklärung abgeben, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigt. Sie sind also für 2024 erst ab einem Gesamtbetrag ihrer Einkünfte von 11.784 Euro zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet und nicht schon ab der bisherigen Höhe des Grundfreibetrags von 11.604 Euro.

Was ist eigentlich der Grundfreibetrag?
Beim Grundfreibetrag handelt es sich nicht um eine Summe, die Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern ausbezahlt wird. Vielmehr ist es ein Freibetrag, der auf Grundlage des Existenzminimumberichts definiert wird. Soll heißen: Ein Betrag, der allen Einkommensteuerpflichtigen zur Verfügung stehen muss, um sich lebensnotwendige Dinge auch tatsächlich leisten zu können. Wer mit seinem zu versteuernden Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, muss keine Einkommensteuer zahlen. Und verdient man doch mehr, wird erst ab der Summe oberhalb des Grundfreibetrags Einkommensteuer fällig.

Quelle und Kontaktadresse:
Lohnsteuerhilfeverein / Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH), Stefan Gall, Pressesprecher(in), Fritz-Voigt-Str. 13, 67433 Neustadt an der Weinstraße, Telefon: 06321 49010

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