Pressemitteilung | Bundesverband Medizintechnologie e.V. (BVMed)

Erhöhte Umsatzsteuer stellt Leistungserbringer vor massive Probleme / BVMed fordert vom Finanzministerium klarstellende Übergangslösung

(Berlin) - Die Erhöhung der Umsatzsteuer für enterale Ernährungsprodukte wie Trink- und Sondennahrung vom bisher ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent auf den Regelsteuersatz von 16 Prozent stellt die Hersteller und Leistungserbringer vor massive Probleme. Die Hersteller weisen, der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung folgend, seit Juli 2003 die erhöhte Umsatzsteuer aus. Dennoch weigert sich eine Vielzahl von Krankenkassen, den Regelsteuersatz von 16 Prozent zu entrichten. Zudem würde eine Steuernacherhebung der Finanzbehörden zu erheblichen Härten für Industrie- und Handelsunternehmen sowie Krankenkassen führen.

Der BVMed fordert u. a. vor dem Hintergrund der angespannten Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung in einem Schreiben an Finanz- und Gesundheitsministerien, den ermäßigten Steuersatz weiterhin anzuwenden. Kommt die Finanzverwaltung zu einem anderen Ergebnis, muss mit einer Übergangsrichtlinie der ermäßigte Steuersatz zumindest bis Ende Juni 2003 Gültigkeit haben, so der BVMed.

Trink- und Sondennahrung bilden einen entscheidenden Bestandteil der medizinischen Versorgung. Rund 120.000 Menschen in Deutschland sind wegen ihrer schwerwiegenden Erkrankung auf diese Ernährungsform angewiesen. Somit ist man in der Vergangenheit zur steuerlichen Eingruppierung davon ausgegangen, Trink- und Sondennahrung als Lebensmittelzubereitung einzustufen, die nach dem Umsatzsteuergesetz dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent unterliegen. Im Rahmen von Betriebsprüfungen stellten einige Finanzbehörden nun fest, dass Ernährungstherapeutika aufgrund ihrer Konsistenz wie Getränke zu behandeln und mit dem Regelsteuersatz von 16 Prozent zu belegen seien. Zu einem ähnlichen Ergebnis kam auch das Bundesministerium der Finanzen im Rahmen einer Anfrage im Bundestag.

Auf diese steuerlich neu bewertete Situation reagierten die Hersteller, indem sie seit 1. Juli 2003 den Regelsteuersatz für flüssige enterale Ernährung ausweisen. Viele Krankenkassen akzeptieren jedoch nicht die nun erhöhte Umsatzsteuer, obwohl es den Leistungserbringern nicht zur Disposition steht, den Steuersatz festzulegen, sondern sie sich der Bewertung des Finanzministeriums unterzuordnen haben. Der BVMed hat auch die Landesministerien der Finanzen sowie die Aufsichtsbehörden der Krankenkassen gebeten, hier für Klarheit zu sorgen, denn die Streitfrage zur Besteuerung enteraler Ernährungstherapeutika darf nicht zu Wettbewerbsverzerrungen im Gesundheitsmarkt und Liquiditätsengpässen der Leistungserbringer führen. Zudem geht es in diesem Fall nicht um die Lösung eines Detailproblems einzelner Unternehmen, sondern vielmehr um die weitreichenden Konsequenzen, von denen sowohl Hersteller- und Handelsunternehmen sowie die Krankenkassen betroffen sind. Hierfür muss eine übergreifende Lösung auf Bund-Länder-Ebene gefunden werden, so der BVMed.

Quelle und Kontaktadresse:
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