Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig
(Brühl) - Das Bundesverfassungsgericht hat heute (31. Januar 2007) in seiner lang erwarteten Entscheidung zur Erbschaftsteuer verkündet, dass die jetzige Ungleichbehandlung von Immobilien und Barvermögen verfassungswidrig ist.
Der Brühler Erbrechtsexperte Rechtsanwalt Dr. Lutz Förster, Vizepräsident der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft mit Sitz in Brühl, weist darauf hin, dass in absehbarer Zeit mit einer Änderung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes gerechnet werden muss. Diese Änderung wird eine erhebliche Verteuerung der Übertragung von Immobilien mit sich bringen. Wer noch nach dem derzeit geltenden günstigen Recht Immobilien, z. B. auf seine Abkömmlinge gegen Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts übertragen möchte, sollte nun im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge umgehend handeln, wie Förster ausdrücklich betont. Ebenfalls erklärt Förster, dass das heute (31. Januar 2007) verkündete Urteil Auswirkungen auf Unternehmensübertragungen hat. Der Entwurf des Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge kann vom Gesetzgeber noch dieser Rechtsprechung angepasst werden. In den Fällen, bei denen das derzeit geltende Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht mit den Vergünstigungen der §§ 13 a, 19 a ErbStG (Sonderfreibetrag in Höhe von 225.000,- Euro, Bewertungsabschlag in Höhe von 35 Prozent und Besteuerung nach Steuerklasse I) ist die Übertragung noch nach altem Recht durchzuführen. Eine Übertragung nach altem Recht kann noch bis zum Tag der Verkündung des neuen Gesetzes erfolgen, weiß Förster.
Jeder Betroffene sollte unbedingt fachkundigen Rat zur optimalen Klärung seiner rechtlichen und steuerlichen Situation aufgrund der geänderten Rechtslage einholen.
Der Autor RA Dr. Lutz Förster ist geschäftsführendes Vorstandsmitglied und Vizepräsident der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
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