Erbschaftsteuer sparen durch gezielte Vorsorge
(Bonn) - Auf rd. 14 Billionen Mark hat sich das Vermögen der Bundesbürger inzwischen angehäuft und beträgt damit bereits das Zehnfache wie etwa noch vor 20 Jahren. Alljährlich werden davon rd. 400 Milliarden Mark vererbt oder verschenkt - auch zur Freude des Fiskus. Immerhin streicht er jedes Jahr fast 6 Milliarden Mark an Erbschaftsteuer ein - Tendenz steigend.
Mehr als die Hälfte aller anfallenden Steuern wird nach Meinung von Wolfgang Kastner, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V. (DGE), jedoch unnötig gezahlt. Ursache dafür sind in erster Linie steuerliche Unkenntnis in breiten Teilen der Bevölkerung sowie häufig auch die mangelnde Bereitschaft, sich rechtzeitig mit der Thematik zu befassen. Dabei ließe sich durch vorsorgende Maßnahmen, Freibeträge, durch die Zusammensetzung des Vermögens der geschickte Testamentsgestaltung die anfallende Erbschaftsteuer häufig auf ein Minimum reduzieren.
Zehnjahresfristen nutzen
Wer z. B. bereits zu Lebzeiten Vermögen überträgt, wird vom Staat belohnt. Alle 10 Jahre läßt sich Vermögen im Rahmen der Freibeträge steuergünstig auf die nächste Generation übertragen, Die dadurch möglichen Einsparungen sind beträchtlich wie das nachfolgende Beispiel zeigt. Ein Arztehepaar besitzt gemeinsam je zur Hälfte ein Einfamilienhaus im Wert von 800.000,00 DM (Steuerwert: derzeit rd. 400.000,00 DM), ein vermietetes Vierfamilienhaus im Wert von 1,6 Mio. DM (Steuerwert derzeit rd. 800.000,00 Mark) sowie Wertpapiere von rd. 800.000,00 Mark. Geht das Vermögen wie zunächst geplant - beim Tode des erstversterbenden Ehegatten auf den überlebenden Teil und nach dessen Tod auf die einzige Tochter über, hat sich das Vermögen bei Ankunft bei der Tochter um 350.000,00 Mark Erbschaftsteuer geschmälert, die vermeidbar gewesen wären.
Überträgt das Ehepaar bereits zu Lebzeiten stückweise das Vermögen auf die Tochter, sieht die Rechnung ganz anders aus. Im Alter von 55. überträgt das Ehepaar das Mietshaus auf die Tochter steuerfrei, da im Rahmen der Freibeträge. Im Alter von 65. überträgt das Ehepaar das Einfamilienhaus und die Hälfte der Wertpapiere auf die Tochter - ebenfalls steuerfrei, da im Rahmen der Freibeträge und nach Ablauf der Zehnjahresfrist. Beim Tode des ersten Ehegatten gehen dann noch 200.000,00 DM Wertpapiere auf den überlebenden Ehegatten über, damit über ein Wertpapiervermögen von insgesamt 400.000,00 Mark verfügt. Der Vorgang ist ebenfalls steuerfrei, da im Rahmen des Ehegattenfreibetrages. Stirbt der zuletztlebende Ehegatte mit 76., ist wiederum die Zehnjahresfrist verstrichen. Die Tochter erbt die Wertpapiere wiederum steuerfrei. Gesamtersparnis daher 350.000,00 Mark!
Immobilien vererben oder verschenken
Die Vererbung und Verschenkung von bebauten Immobilien ist nach derzeit noch geltender Rechtslage steuerlich erheblich begünstigt, da aufgrund der typisierenden Wertermittlungsmethode" häufig nur ein steuerlicher Wert von rd. 50 % des tatsächlichen Verkehrswerts erreicht wird, wodurch - etwa im Verhältnis zu Bar- oder Wertpapiervermögen, das zum Nominalwert angesetzt wird - erhebliche steuerliche Einsparungsmöglichkeiten bestehen. Zwar sind z. Zt. Bestrebungen im Gange, den steuerlichen Wert auf rd. 80 % zu erhöhen. Da jedoch bisher kein Bundesland ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren beim Bund beantragt hat, besteht die Möglichkeit zunächst auch weiterhin. Besondere Einsparungsmöglichkeiten werden erzielt, wenn Vermögen an weitläufigere Verwandte oder Lebensgefährten übertragen oder vererbt werden soll, da hier eine besonders ungünstige Steuerklasse mit hoher Progression und niedrigen Freibeträgen anfällt. Wer z. B. seiner Lebensgefährtin Bar- und Wertpapiervermögen von 600.000,00 Mark hinterläßt, hinterläßt ihr auch eine Erbschaftsteuer von rd. 172.000,00 Mark. Erwirbt der Lebensgefährte dagegen vorher von diesem Betrag ein Haus oder eine Eigentumswohnung und wird diese dann an die Lebensgefährtin vererbt oder verschenkt, wird bei einem etwa halbierten Steuerwert nur eine Steuer von 66.000,00 Mark fällig - Ersparnis rd. 106.000,00 Mark!
Steueroptimale Testamentsgestaltung
Die typischen, sogen. Berliner Testamente", in denen sich die Ehegatten zunächst allen und nach dem Tode des Letztversterbenden die Kinder einsetzen, sind steuerlich höchst ungünstig, wenn Vermögen oberhalb der Freibeträge vorhanden ist, da das gleiche Vermögen gleich doppelt besteuert wird und zwar jeweils nach dem Tode des ersten Ehegatten und nochmals nach dem Tode des Zuletztversterbenden. In vielen Fällen empfiehlt es sich, zur Ausnutzung der Freibeträge auch beim Tode des Erstversterbenden Kinder und Enkel mitzubedenken oder - falls dies noch nicht gewollt ist - , die Kinder beim Tode des Erstversterbenden gleich zu. Erben einzusetzen und dem überlebenden Ehegattenteil ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht an dem Nachlaß einzuräumen. Bei Vermögen oberhalb der Millionengrenze sind - je nach mehreren hunderttausend Mark möglich.
Weitere Steuertips, Mustertestamente enthalten die vom DGE-Präsident Wolfgang Kastrer herausgegebenen Ratgeber Sterben macht Erben", und Sterben und Steuern", die zum Preis von jeweils 15,80 DM zuzüglich jeweils 2,00 DM Versandspesen direkt bei DGE-Präsident Wolfgang Kastner, c/o DGE-Geschäftsstelle, Simrockallee 27, 53173 Bonn, schriftlich bestellt werden können.
Quelle und Kontaktadresse:
Deutsche Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V.
Simrockallee 27
53173 Bonn
Telefon: 0228/935570
Telefax: 0228/9355799