Pressemitteilung | Deutsche Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V. (DGE)

Erbschaft: Wie gewonnen, so zerronnen / Jahrelange Erbstreitigkeiten zehren häufig das Erbe auf

(Bonn) - Sorgt schon der Staat für Ärger bei den Hinterbliebenen, weil das soeben ererbte Vermögen häufig der Erbschaftsteuer unterliegt, sind es nicht selten die Erben selbst, die durch jahrelange Rechtsstreitigkeiten den Verzehr der Erbschaft herbeiführen. Bei etwa jedem fünften Erbfall wird unter den Erben kräftig gestritten, häufig bis vom Erbe nichts mehr vorhanden ist.

„Ursache dafür“, so Wolfgang Kastner, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V., „sind in erster Linie fehlende oder fehlerhafte Testamente, durch die häufig die gefürchteten Erbengemeinschaften entstehen.“ „Dabei“, so Kastner, „sei der Streit häufig um so größer je weitläufiger der Verwandtschaftsgrad.“

Hinterlässt der Verstorbene kein Testament oder ist dieses aus irgendwelchen Gründen unwirksam, so tritt von Gesetzeswegen die sogen. „gesetzliche Erbfolge“ ein, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist. Dabei wird der Verstorbene nach genau gesetzlich festgelegten Regeln von seinen nächsten Verwandten und seinem Ehegatten beerbt. Problematisch wird es insbesondere häufig dann, wenn der Verstorbene weder eigene Kinder noch einen Ehegatten hinterlässt. In diesem Fall teilen sich seine weiteren Verwandten das Vermögen, häufig die Geschwister, aber nicht selten auch Nichten und Neffen, Vettern und Cousinen oder noch weitläufigere Verwandtschaftsgrade.

Verstirbt z. B. ein allein stehender, verwitweter Erblasser ohne Kinder und ohne Hinterlassung eines Testaments, so wird dieser, wenn zwei Schwestern noch leben und zwei Brüder unter Hinterlassung von zwei bzw. im anderen Fall von drei Kindern, die bereits vorverstorben sind, nach dem Gesetz wie folgt beerbt: Die beiden noch lebenden Schwestern erhalten je ¼ des Erbes, die zwei Kinder des einen vorverstorbenen Bruders je 1/8 und die drei Kinder des anderen vorverstorbenen Bruders je 1/12 vom Erbe.

Es liegt auf der Hand, dass bei derartigen Erbengemeinschaften, die wie im vorliegenden Fall aus insgesamt sieben Personen besteht, nicht selten ein jahrelang andauernder Streit ums Erbe vorprogrammiert ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich das Vermögen des Verstorbenen nicht leicht in „Euro und Cent“ aufteilen lässt, z. B. weil zur Erbschaft auch ein Grundstück, ein Haus oder andere unteilbare Vermögenswerte gehören.

Kommt unter den Erben keine Einigung über Aufteilung und Verwendung des Erbes zustande, wird häufig der Rechtsweg beschritten. Dazu müssen bei Vorhandensein von Haus- und Grundbesitz oder anderen Sachwerten häufig Gutachter bemüht werden, die den Wert des ererbten Vermögensgegenstandes ermitteln. Nicht selten wird der festgestellte Wert von einer Partei wiederum angezweifelt und es kommt zu Gegengutachten, über die vor Gericht dann kräftig – selbstverständlich jede Partei durch einen eigenen Anwalt vertreten – gestritten wird. Insbesondere Haus- und Grundbesitz endet dabei häufig in der Zwangsversteigerung, weil sich die Erben nicht über eine freihändige Veräußerung einigen können.

Im Falle des allein stehenden, verwitweten Erblassers war eine Erbschaft von 280.000 Euro entstanden. Nach Abzug aller Gerichts-, Anwalts- und Sachverständigenkosten sowie des Wertverlustes durch die Zwangsversteigerung des hinterlassenen Einfamilienhauses konnten unter den Erben gerade noch 95.000 Euro verteilt werden. Zwei Drittel der Erbschaft waren durch die Streitigkeiten im wahrsten Sinne des Wortes „zerronnen“. Ein klares Testament mit einer eindeutigen Erbeinsetzung hätte diesen Streit verhindert und das Erbe erhalten.

Infos:

Rechts- und Steuertipps sowie zahlreiche Testamentsmuster enthalten die Ratgeber „Sterben macht Erben“ und „Sterben und Steuern“, je 8,00 Euro zzgl. je 1,10 Euro Versand, c/o Deutsche Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V., Simrockallee 27, 53173 Bonn

So formulieren Sie Ihr Testament richtig

1. Ein eigenhändiges, privatschriftliches Testament kann nur errichten, wer volljährig und voll geschäftsfähig ist.

2. Der gesamte Text muß von Hand geschrieben sein und unterschrieben werden. Ort und Datum sollten nicht fehlen. Die Verwendung von Vordrucken, Computer oder Schreibmaschine ist unzulässig und führt dazu, daß das Testament unwirksam ist.

3. Ehegatten und gleichgeschlechtliche Lebenspartner, die wirksam eine eingetragenen Lebenspartnerschaft vor der zuständigen Behörde begründet haben, können ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament errichten. Hierzu reicht es aus, wenn einer der Ehegatten oder Lebenspartner/innen das gesamte Testament handschriftlich niederlegt und beide Ehepartner oder Lebenspartner/innen mit Ort und Datum unterschreiben. Andere Personen, die nicht verheiratet sind oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben, können in einem Schriftstück kein gemeinschaftliches Testament errichten. Dies gilt auch für Lebensgefährten.

4. Jedes Testament muß eine klare Erbeinsetzung enthalten, z. B. „Zu meinem alleinigen Erben setze ich .......... ein“, oder bei Ehegatten/Lebenspartner „Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben ein“. Testamente, in denen nur Vermögen verteilt wird, aber keine ausdrückliche Erbeinsetzung beinhalten, wie z. B. „A erhält mein Haus, B mein Sparguthaben, C mein Auto und die Wohnungseinrichtung, usw.“ können mangels klarer Erbeinsetzung ungültig sein, zur gesetzlichen Erbfolge oder zur Quotenteilung der gesamten Erbmasse führen, wodurch erhebliche Streitigkeiten entstehen können. Richtig setzt man z. B. in diesem Fall den Erben, der den größten Vermögensgegenstand, hier das Haus, erhalten soll, wie folgt zum alleinigen Erben ein, der dann folgende „Vermächtnisse“ zu erfüllen hat: „Zu meinem alleinigen Erben setze ich A ein. Er hat folgende Vermächtnisse zu erfüllen: B erhält mein Sparguthaben, C mein Auto und die Wohnungseinrichtung usw.“ So ist sichergestellt, daß A als Erbe „Rechtsnachfolger“ mit allen Rechten und Pflichten des Erblassers wird, während B und C den – ggf. gerichtlich durchzusetzenden – Anspruch auf Herausgabe der ihnen zugedachten Vermögenswerte haben.

5. Bei Unsicherheiten oder größerem Vermögen immer Rechtsrat einholen oder das Testament besser beim Notar errichten. Auch ein vorheriger Gang zum Steuerberater kann sich lohnen. Bei Vermögen oberhalb der Freibeträge kann es sich für Eltern und Kinder lohnen, die Kinder beim Tode des ersten Elternteils gleich zu Erben einzusetzen und dem überlebenden Ehegatten stattdessen ein unentgeltliches, lebenslängliches Nießbrauchsrecht am Nachlaß einzuräumen. Je nach Vermögens- und Familienkonstellation können hohe Steuereinsparnisse bis hin zur Steuerfreiheit erzielt werden.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutsche Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V. Simrockallee 27, 53173 Bonn Telefon: 0228/935570, Telefax: 0228/9355799

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