Equal Pay: dem Prinzip zur Praxis verhelfen - djb begrüßt Richtlinienvorschlag der EU-Kommission
(Berlin) - Mit einem Jahr Verspätung, aber pünktlich zum heutigen Equal Pay Day in Deutschland, hat die EU-Kommission am 4. März 2021 ihren Richtlinienvorschlag für verbindliche Entgelttransparenzmaßnahmen vorgestellt, der von Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen zu Beginn ihrer Amtszeit als politische Priorität angekündigt worden war. Damit soll die Rechtsdurchsetzung des in den Römischen Verträgen verankerten Gebots des gleichen Entgelts für Frauen und Männer für gleiche oder gleichwertige Arbeit in der EU gestärkt werden.
Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) begrüßt nachdrücklich, dass die EU-Kommission auf den eklatanten Mangel der Rechtsdurchsetzung dieses für die Geschlechtergleichstellung auf dem Arbeitsmarkt so wichtigen Themas reagiert. Die Präsidentin des djb Prof. Dr. Maria Wersig erklärt: "Das Entgeltgleichheitsgebot ist seit Jahrzehnten in ganz Europa weitestgehend 'ein Prinzip ohne Praxis' geblieben. So auch in Deutschland. Die Rechtsdurchsetzung scheitert an der fehlenden Transparenz über die Kriterien der Entgeltfindung. Viele Frauen wissen nicht oder können nicht beweisen, dass sie für eine gleichwertige Tätigkeit weniger als ihre männlichen Kollegen verdienen. Dabei sind sie darauf verwiesen, selbst Klage zu erheben."
In Deutschland lag der Gender Pay Gap im Jahr 2020 bei 18 Prozent, d.h. Männer haben mit 22,78 Euro durchschnittlich pro Stunde 4,16 Euro brutto mehr verdient als Frauen (18,62 Euro).[1]
Die von der EU-Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen konzentrieren sich auf zwei Kernelemente: Die Transparenz der Entgeltstrukturen wird zum einen durch einen Auskunftsanspruch gefördert, mit dem Beschäftigte die durchschnittlich gezahlten Entgelte für eine gleiche oder gleichwertige Arbeit erfragen können. Bedeutsamer ist eine Berichtspflicht für Arbeitgebende mit mehr als 250 Beschäftigten zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle in ihrem Unternehmen. Bei einem innerbetrieblichen Gender Pay Gap von mehr als fünf Prozent, ohne dass dieses anhand objektiver geschlechtsneutraler Faktoren gerechtfertigt werden kann, besteht eine Pflicht zur Entgeltbewertung in Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmendenvertretungen.
Der djb begrüßt diese kollektive Ausrichtung des Vorschlags, da nur damit strukturelle Ursachen für Entgeltbenachteiligungen erkannt und beseitigt werden können. Instrumente wie der Auskunftsanspruch allein, so zeigt die bisherige Erfahrung, sind demgegenüber nicht geeignet, das Entgeltgleichheitsgebot durchzusetzen, weil individuelle Durchsetzungshürden wie Kenntnismangel und institutionelle Abhängigkeit diesem entgegenstehen. Der djb kritisiert jedoch die Beschäftigtengrenze von 250 als viel zu hoch; viele Unternehmen in Deutschland wären damit von der Berichtspflicht nicht betroffen.
Positiv zu werten sind die Regelungen über die Beweislast auf Seiten des Arbeitgebenden und einen Entschädigungsanspruch bei Lohndiskriminierungen, die Einführung von Sanktionen und die wichtige Rolle von Gleichbehandlungsstellen und Arbeitnehmendenvertretungen z.B. bei Sammelklagen.
Die Präsidentin des djb Prof. Dr. Maria Wersig weiter: "Die EU-Kommission hat einen ambitionierten Vorschlag zur Beseitigung des Gender Pay Gap in Europa vorgelegt, der einige auch vom djb seit langem geforderte Maßnahmen aufgreift. Die Rechtsdurchsetzung des Entgeltgleichheitsgebots in ganz Europa ist drängender denn je - gerade auch in Zeiten der Covid-19-Pandemie, die zu verstärkten Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern und einem erhöhten Armutsrisiko von Frauen führt. Der djb fordert das Europäische Parlament und den Rat auf, den Vorschlag zügig zu beraten und zu verabschieden. Der djb appelliert an die Bundesregierung, konstruktiv zu verhandeln und sich für ein hohes Niveau des Maßnahmenpakets einzusetzen."
[1] www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/03/PD21_106_621.html.
Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Juristinnenbund e.V. (djb)
Pressestelle
Anklamer Str. 38, 10115 Berlin
Telefon: (030) 443270-0, Fax: (030) 443270-22