Entlastungsbetrag für 2019 und 2020 abrufen! Pflegebedürftige können noch bis zum 31. Dezember bisher nicht genutzte Gelder für Hilfe und Unterstützung im Alltag einsetzen
(Frankfurt am Main) - Für Pflegebedürftige ist der 31. Dezember 2021 ein wichtiges Datum: Denn bis zu diesem Tag können sie ihre aus den Jahren 2019 und 2020 angesparten Entlastungsbeträge noch abrufen. Grundsätzlich haben alle Menschen mit einem Pflegegrad Anspruch auf 125 Euro im Monat, sofern sie nicht in einer Einrichtung, sondern zu Hause versorgt werden. Mit dieser Leistung der Pflegeversicherung können die Betroffenen Angebote finanzieren, die ihre Selbstständigkeit fördern, sie im Alltag und Haushalt unterstützen oder ihre Angehörigen bei der Betreuung entlasten. Dabei kann es sich um den Fahrdienst für den Weg zu einer Tagesstätte handeln, um Dienstleistungen wie Fensterputzen oder Einkäufe erledigen sowie um professionelle Hilfe beim Duschen oder Baden des pflegebedürftigen Menschen.
Wird der Entlastungsbetrag in einem Monat gar nicht oder nur teilweise ausgegeben, darf das verbleibende Geld in den nächsten Kalendermonat übertragen werden. Allerdings muss der Restbetrag normalerweise bis spätestens 30. Juni des Folgejahrs ausgegeben sein, sonst verfällt er. Wegen der Corona-Pandemie wurde diese Frist zunächst bis zum 30. September und schließlich bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Bis zu diesem Datum können also alle bisher nicht eingesetzten Entlastungsbeträge aus den beiden Vorjahren noch verwendet werden. Pro Jahr wären das maximal 1.500 Euro.
Pflegebedürftige und deren Angehörige sollten sich daher umgehend bei ihrer Pflegekasse erkundigen, ob und welche Beträge ihnen aus 2019 und 2020 noch zustehen.
"Wir gehen davon aus, dass dieses Thema viele Pflegebedürftige betrifft", sagt Paul Weimann, Landesvorsitzender des Sozialverbands VdK Hessen-Thüringen. Denn eine Umfrage des VdK unter 3.000 Pflegebedürftigen in Hessen und Thüringen ergab, dass nur 46 Prozent von ihnen den Entlastungsbetrag bereits nutzen. Das deckt sich mit der Statistik der Techniker Krankenkasse: Nach deren Angaben würden von den Berechtigten weniger als die Hälfte dieses Geld abrufen, um damit Entlastungsleistungen zu finanzieren.
Quelle und Kontaktadresse:
Sozialverband VdK Landesverband Hessen-Thüringen e.V.
Gerd Fischer / Pressereferent
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