Endlich: Reisekostenerstattung für tarifbeschäftigte Lehrkräfte! / PhV NW fordert sofortige Anwendung auch bei beamteten Kolleginnen und Kollegen
(Düsseldorf) - Am 16.10.2012 hat das Bundesarbeitsgericht die seit Langem geforderte Reisekostenerstattung für tarifbeschäftigte Lehrkräfte geregelt. Dabei hat es die Revision des beklagten Landes NRW zurückgewiesen.
Das Landesarbeitsgericht hatte zuvor einer Lehrerin die Erstattung eines Differenzbetrages zugewiesen, obwohl diese schriftlich auf die Reisekosten verzichtet hatte.
"Das beklagte Land verstößt jedoch mit der Praxis, Schulfahrten grundsätzlich nur zu genehmigen, wenn die teilnehmenden Lehrkräfte auf die Erstattung ihrer Reisekosten verzichten, grob gegen seine Fürsorgepflicht. Mit der generellen Bindung der Genehmigung von Schulfahrten an den Verzicht auf die Erstattung von Reisekosten stellt das beklagte Land die bei ihm angestellten Lehrkräfte unzulässig vor die Wahl, ihr Interesse an einer Reisekostenerstattung zurückzustellen oder dafür verantwortlich zu sein, dass Schulfahrten, die Bestandteil der Bildungs- und Erziehungsarbeit sind, nicht stattfinden".
(BAG - Urteil vom 16. Oktober 2012 - 9 AZR 183/11).
"Endlich wird dem Land auch von gerichtlicher Seite klargemacht, dass Lehrerinnen und Lehrer nicht privat für dienstliche Belange zahlen dürfen. Eine lange währende Ausbeutung der Kolleginnen und Kollegen findet so hoffentlich ab sofort ein Ende," so Peter Silbernagel, Vorsitzender des Philologen-Verbandes NW.
"Unverzüglich muss jetzt das Land NRW die Regelung auch auf die beamteten Lehrkräfte übertragen. Das Land hat eine Fürsorgepflicht, dieser muss es nachkommen," ergänzt Andreas Bartsch, Geschäftsführender Vorstand des Deutschen Philologenverbandes.
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