Elektronische Steuererklärung wird zur Haftungsfalle für Steuerberater - Rigoroses BFH-Urteil
(Berlin) - Spätestens nach dem jüngsten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Az.: III R 12/12) kann dem Steuerberater die elektronische Übermittlung von Steuererklärungen zum Verhängnis werden: Den Steuerberater trifft ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden von Tatsachen, wenn er dem Steuerpflichtigen nur das komprimierte Formular zur Überprüfung aushändigt, ohne vorher den vollständigen Sachverhalt ermittelt zu haben. In dem zu entscheidenden Fall konnte der in der komprimierten Steuererklärung unberücksichtigt gebliebene Sachverhalt nachträglich nicht mehr berücksichtigt werden. Der Steuerpflichtige blieb so auf der zu hohen Steuerlast sitzen.
"Die zunehmende elektronische Kommunikation ist zu befürworten, da sie allen Beteiligten das Verfahren generell erleichtern soll." meint Harald Elster, Präsident des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV). Dieses Urteil bestätige jedoch, dass die seit der Einführung der elektronischen Steuererklärung kritisierten Nachteile in nicht hinnehmbarer Weise auf die Steuerberaterschaft abgewälzt würden. Elster: "Gewollter Bürokratieabbau wird zum Bürokratie-Wahnsinn für die Kanzleien."
Um haftungs- sowie steuerstrafrechtliche Risiken einzudämmen, muss die Steuerberaterschaft gerade nach diesem Urteil die alten Papier-Vordrucke wieder bemühen. Nur deren Aushändigung an den Mandanten sowie eine Freigabe der erklärten Daten durch die Unterzeichnung des kompletten Ausdrucks schützt den Berater. Andernfalls nimmt er dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die erklärten Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen - so der BFH. Dies gelte unabhängig von dem zur Datenübertragung verwendeten Programm.
Um dem Bürokratieaufwand etwas entgegenzusetzen, wird sich der DStV weiterhin für eine Reduzierung der Belastungen durch die in diesem Kontext relevanten Medienbrüche einsetzen. Die Arbeit in den Kanzleien wird nach wie vor auch durch die Nachforderungen von Papier-Belegen seitens der Finanzverwaltung strapaziert. Bereits im letzten Jahr hat der DStV dem Bundesfinanzministerium den organisatorischen Mehraufwand aufgezeigt. Wünschenswert sind ein bundesweit geltender Leitfaden, in dem der Umfang der einzureichenden Belege mit Augenmaß bestimmt wird, sowie die elektronische Übertragbarkeit auch der Belege.
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