Pressemitteilung | Deutscher Journalisten-Verband e.V. (DJV) - Bundesgeschäftsstelle

Elektronische Pressespiegel sind vergütungspflichtig

(Bonn) - Journalistinnen und Journalisten können künftig auch an Erlösen aus der Nutzung elektronischer Pressespiegel beteiligt werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 11. Juli 2002 festgestellt, dass sich elektronische Pressespiegel nicht wesentlich von Papierpressespiegeln unterscheiden und daher denselben gesetzlichen Regeln unterliegen. Der Vorsitzende des Deutschen Journalisten-Verbandes (DJV), Rolf Lautenbach, begrüßte die Grundsatzentscheidung des BGH als wegweisend.

Auslöser der BGH-Entscheidung war ein Rechtsstreit, der von Zeitungsverlagen gegen die Verwertungsgesellschaft (VG) Wort geführt wurde. Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg hatten der VG Wort die Lizenzierung des elektronischen Pressespiegels eines Frankfurter Wirtschaftsunternehmen untersagt, weil das gesetzliche Pressespiegelprivileg nicht das Einscannen von Zeitungsartikeln und deren elektronische unveränderte Nutzung innerhalb von Unternehmen umfasse. Diese Rechtsprechung hatte zur Folge, dass die VG Wort bislang keine Erlöse aus elektronischen Pressespiegeln erzielen und an die Urheber verteilen konnte.

Der BGH hat nun das Urteil des OLG Hamburg aufgehoben. Elektronische Pressespiegel seien jedenfalls dann mit herkömmlichen Pressespiegeln vergleichbar, wenn sie lediglich behörden- oder betriebsintern genutzt werden können und der Kreis der Bezieher überschaubar sei. Dies bedeutet nach der geltenden Rechtslage, dass diese Nutzung eine an die Urheber zu zahlende Vergütung auslöst, die über die VG Wort zu verteilen ist.

Zu Unrecht haben die Verleger den journalistischen Urhebern in der Vergangenheit diese Beteiligung vorenthalten, erklärte Rolf Lautenbach. Nunmehr sei die Rechtsauffassung des DJV bestätigt worden. Das Urteil des BGH ist ein weiterer wichtiger Schritt zur wirtschaftlichen Anerkennung von Urheber-Leistungen.

Quelle und Kontaktadresse:
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