Pressemitteilung | ZVEI e.V. - Verband der Elektro- und Digitalindustrie

Elektroaltgeräte-Verordnung: Rücknahmepflicht ist gesetzwidrig

(Frankfurt am Main) - Eine Rücknahmepflicht für "gleichartige Geräte anderer Hersteller", also für "fremde" Erzeugnisse, ist gesetz- und verfassungswidrig. Zu diesem Ergebnis kommt der Verfassungsrechtler Prof. Fritz Ossenbühl in einer Stellungnahme zum Entwurf einer Elektroaltgeräte-Verordnung. Auch die Statuierung einer Pflicht zur kostenlosen Rücknahme der Alt-Altgeräte, die bereits vor Inkrafttreten der Verordnung in den Verkehr gebracht wurden, hält einer genaueren juristischen Oberprüfung nicht stand. Der Entwurf der Elektroaltgeräte-Verordnung muss damit zurück in die Beratungsphase.

Die Entsorgungskosten, die auf Basis des Entwurfs für Consumer Electronics und Haushaltsgeräte entstehen würden, können am Markt nicht durchgesetzt werden, wenn sie in den Produktpreis eingerechnet werden müssen. Diese Branchen hatten deshalb eine Verpflichtung der betroffenen Hersteller vorgeschlagen, die im Rahmen eines Gemeinschaftssystemes entstehenden Verwertungskosten auf den Rechnungen gegenüber den Vertreibern und den Endgebrauchern getrennt auszuweisen. Gründe für diese Forderung sind unter anderem die im Vergleich zu den Geräten der Informationstechnik-Industrie sehr viel längere Gebrauchsdauer (15 bis 25 Jahre) und der seit Jahren anhaltende Preisverfall, der eine Kostenüberwälzung ausschließt. Damit müssten die hohen Entsorgungskosten von teilweise mehr als 10 Prozent vom Verkaufspreis aus den ohnehin schon völlig unzureichenden Margen finanziert werden. Das Bundeskartellamt lehnt aber die Forderungen der Fachverbände Consumer Electronics und Elektrohaushaltsgeräte nach jeweils einer Gemeinschaftslösung bei der Verwertung und insbesondere nach einem verbindlichen getrennten Ausweis der Entsorgungskosten ab.

Ein weiterer Schwachpunkt des Verordnungsentwurfs ist, dass Anbieter, die zum Beispiel über das lnternet Aufträge annehmen und aus dem Ausland in den deutschen Markt liefern, nicht zur Beteiligung an der Finanzierung der Rücknahme verpflichtet werden. Im Zeitalter des elektronischen Geschäftsverkehrs oder "E-Commerce“ gewinnt dieser Vertriebsweg rasch an Bedeutung. Dies führt zu einem zusätzlichen Wettbewerbsnachteil zu Lasten der in Deutschland tätigen Anbieter. Der ZVEI hat immer wieder darauf hingewiesen, dass dieses Problem bei einer Zahlung der Entsorgungskosten durch den Letztbesitzer zum Zeitpunkt der Rückgabe nicht auftreten würde. Er fordert deshalb, die Geräte der Unterhaltungselektronik und die Haushaltsgeräte (jeweils sowohl Groß- als auch Kleingeräte) nicht in den Geltungsbereich der Verordnung aufzunehmen.

Aufgrund ihrer anderen Marktbedingungen wären die Hersteller von Geräten der lnformations- und der Kommunikationstechnik - anders als die Branchen Consumer Electronics und Elektrohaushaltsgeräte - bereit, eine Verpflichtung zur Rücknahme ihrer Geräte gemäß den Vorgaben der Elektroaltgeräte-Verordnung zu akzeptieren, wenn Rechtssicherheit bezüglich der Rücknahme von Alt-Altgeräten und gleichartigen Fremdgeräten gegeben ist. Auch dieser Weg ist aber wegen der mangelnden Rechtssicherheit der grundsätzlichen Fragen bezüglich der Rückwirkung und der Verpflichtung zur Rücknahme der "Fremdgeräte" nicht gangbar.

Derzeit werden in Deutschland rund eine Million Tonnen gebrauchte Elektrogeräte entsorgt; das sind rund drei Prozent des gesamten privaten Abfallaufkommens. Deutlich mehr als die Hälfte sind Elektro-Haushalt-Großgeräte, rund ein Fünftel Fernseher und sonstige Geräte der Consumer Electronics. Die Kosten für die Entsorgung der heute anfallenden bis zu 20 oder 25 Jahre alten Geräte liegen bei Großgeräten zwischen rund 20 DM für eine Waschmaschine und bis zu 50 DM für einen Fernseher oder einen Kühlschrank. Die von der betroffenen Industrie zu tragenden Verwertungskosten belaufen sich auf mindestens 1 Milliarde DM pro Jahr.

Quelle und Kontaktadresse:
ZVEI

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