Pressemitteilung | Verbraucherzentrale Sachsen e.V.

Einschränkungen beim Kassenwechsel in der gesetzlichen Krankenversicherung geplant Vorsorgliche Kündigung empfohlen – Musterbrief der Verbraucherverbände

(Leipzig) - Verbraucherfeindlich ist auch aus Sicht der Verbraucher-Zentrale Sachsen (VZS) der jetzt vorgelegte Gesetzentwurf des Bundesgesundheitsministeriums zur „Neuregelung der Krankenkassenwahlrechte“. Sie fordert daher das Bundeskabinett auf, die Pläne des Gesundheitsministeriums, die in der Kabinettssitzung am 09. Mai 2001 besprochen werden sollen, zu stoppen.
Der Entwurf sieht u.a. vor, das Sonderkündigungsrecht im Falle von Beitragssatzerhöhungen abzuschaffen sowie eine Mindestbindungsfrist von 18 Monaten für Pflicht- und freiwillig Versicherte ab 2002 einzuführen.
Bisher galt für Pflichtversicherte eine 12-monatige Bindungsrist und freiwillig Versicherte konnten jederzeit zum Ende des übernächsten Kalendermonats ihre Krankenkasse kündigen.
Auch die anderen Wahlmöglichkeiten, z.B. bei Arbeitgeberwechsel, werden nach dem Willen des Bundesgesundheitsministeriums wegfallen.
Ab dem nächsten Jahr soll so für alle gesetzlich Versicherten einheitlich eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Ende eines Monats gelten. Erhöht also eine Krankenkasse ihre Beitragssätze beispielsweise ab März 2002, gibt es dann kein Sonderkündigungsrecht mehr. Übt man das Wahlrecht nach dem 1. Januar 2002 aus, ist man mindestens 18 Monate an seine Kasse gebunden.

Pflichtversicherten, die sich unabhängig von den weiteren politischen Beratungen noch die Möglichkeit der Kassenwahl nach bestehendem Recht sichern möchten und sich bereits mit dem Gedanken tragen, ihrer Krankenkasse den Rücken zu kehren, empfiehlt die Verbraucher-Zentrale Sachsen, möglichst schnell ihrer Krankenkasse zu kündigen. Denn auch der Stichtag 30. September soll nach vorliegendem Entwurf bereits in diesem Jahr wegfallen und möglicherweise auf den 9. Juli 2001 vorverlegt werden. An diesem Tag soll nämlich die dritte Lesung des Gesetzes vorgenommen werden.
„Wer seiner Kasse als Pflichtversicherter bis dahin vorsorglich kündigt“, rät Marion Schmidt, Rechtsreferentin in der VZS, „hat bis zum Jahresende Zeit, in Ruhe Beitragssätze sowie Leistungen anderer Kassen zu vergleichen und sich für eine neue Kasse zu entscheiden oder in der bisherigen zu bleiben, ohne gleich für 18 Monate an sie gebunden zu sein.
Ängste, den Versicherungsschutz im Falle einer Kündigung zu verlieren, sind unbegründet. Gesundheitsprüfungen vor einem Kassenwechsel gibt es in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht. Auch chronisch Kranke und ältere Versicherte können ruhig von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch machen.

Ein entsprechender Musterbrief ist in allen 16 Beratungsstellen der Verbraucher-Zentrale Sachsen ab dem 9. Mai 2001 zum Preis von 1,00 DM/0,51 EUR erhältlich. Er kann auch unter der Faxnummer 01905/55-3110-170 ab diesem Zeitpunkt abgerufen werden (1,21 DM/Min.).

Quelle und Kontaktadresse:
Verbraucher-Zentrale Sachsen e.V. Bernhardstr. 7 04315 Leipzig Telefon: 0341/6888080 Telefax: 0341/6892826

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