Einschätzung der Rössner Rechtsanwälte: Gesetzgeber will Anleger schützen
(Düsseldorf) - "Lex Lehman" ist auf dem Weg: der Gesetzentwurf zur Neuregelung des Schuldverschreibungsgesetzes (BR-Drucksache 180/09) vom 18. Februar 2009 sieht neue Regelungen zur Verbesserung des Rechte der Anleger vor.
Zum einen wird die Verjährung verlängert. Das bedeutet, der geschädigte Kunde hat künftig mehr Zeit, seine Rechte gegenüber der Bank geltend zu machen. Bislang verjährten die Ansprüche des Anlegers nach § 37a WpHG bereits drei Jahre nach Kauf des Finanzprodukts. Dieser Paragraph soll nun ersatzlos wegfallen, so dass auch für die Verjährung bei Wertpapiergeschäften die allgemeinen Regeln gelten: zwar auch nur drei Jahre, aber i.d.R. erst ab Kenntnis vom Schaden (§§ 195, 199 BGB).
Zum zweiten ist über das Beratungsgespräch ein Protokoll zu fertigen ist, welches vom Kunden gegenzuzeichnen und in Kopie vor der Anlageentscheidung auszuhändigen ist. Dies bedeutet im Ansatz einen echten Fortschritt im Anlegerschutz, denn damit können Banken die heute gängige Praxis, in Schadensersatzprozessen oftmals ausschließlich Berater als Zeugen für den Inhalt des Beratungsgesprächs aufzubieten, nicht mehr fortführen. Die Anordnung der Vorlage des Protokolls steht jetzt nicht mehr im Ermessen des Gerichts (§ 142 ZPO), sondern kann nach § 422 ZPO vom Kunden erzwungen werden. Eine Aussage eines Beraters, "er habe immer über alles aufgeklärt", sollte damit der Vergangenheit angehören.
Gewarnt sei allerdings vor der Möglichkeit, bei telefonisch geführter Beratung auf ein Protokoll zu verzichten. Dies sollte der Anleger auf jeden Fall verweigern. Außerdem besteht die Gefahr, dass die Banken durch vorformulierte Gesprächsprotokolle ihre Kunden mit unwesentlichen Aspekten überfluten, um von den bestehenden Risiken der jeweiligen Geldanlage abzulenken.
Die Effektivität des Beratungsprotokolls wird also zum einen davon abhängen, welche inhaltliche Anforderungen das Bundesministerium der Finanzen durch eine Ergänzung der Wertpapierverordnung (WpDVerOV) an das Protokoll stellen wird. Noch wichtiger wird allerdings sein, wie die Gerichte mit dem Beweiswert erkennbar standardisierter Protokollinhalte für die Erfüllung individueller Empfehlungs- und Aufklärungspflichten umgehen werden.
Auf jeden Fall bringen die Neuregelungen mit relativ geringem Aufwand in der Praxis spürbare Verbesserungen des Anlegerschutzes.
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