Pressemitteilung | Steuerberaterverband Thüringen e.V.

Einnahmen genau verbuchen - Bei schlampiger Kassenführung schätzt Fiskus Umsätze

(Erfurt) - Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster ist ein sogenannter Zeitreihenvergleich zulässig, wenn die Buchführung nicht ausreichend ist. Hiervon betroffen sind insbesondere Gastronomen und Geschäftsleute mit größerem Bargeldverkehr. Darauf weist der Steuerberaterverband Thüringen hin.

Der Kläger führte eine Speisegaststätte und buchte nicht alle seine Einnahmen über die elektronische Kasse. Zudem fehlten dem Geschäftsmann einige Tagesendsummenbons. Das zuständige Finanzamt sah die Buchführung nicht als ordnungsgemäß an und schätzte Umsätze und Gewinne auf Basis eines Zeitreigenvergleichs hinzu.

Der Zeitreihenvergleich gilt deshalb als zulässiges Schätzmittel, da davon ausgegangen wird, dass eingekaufte Waren innerhalb eines kurzen Zeitraums verbraucht würden und dass es kaum möglich sei, den Wareneinkauf wochenweise genau zu verschweigen.

Der Steuerberaterverband rät, die Einnahmen stets über das Kassensystem einzubuchen oder zumindest die Tagesendsummenbons datiert und stimmig zu haben.

Quelle und Kontaktadresse:
Steuerberaterverband Thüringen e.V. Martin Wiederhold, Assistent der Hauptgeschäftsführung Kartäuserstr. 27a, 99084 Erfurt Telefon: (0361) 558330, Telefax: (0361) 5583320

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