Eingriffe bei Werkverträgen wären verfassungswidrig / Informations- und Kontrollrechte bereits heute gegeben
(Berlin) - Der Arbeitgeberverband Gesamtmetall hat die Politik davor gewarnt, den Einsatz von Werkverträgen gesetzlich stärker zu regeln oder dem Betriebsrat weitergehende Kontrollbefugnisse zu geben. "Eine Ausweitung der Mitbestimmung wäre ein schwerer Eingriff in die unternehmerische Freiheit. Die Entscheidung, ob eine Firma Leistungen selbst erbringt oder an externe Spezialisten vergibt, kann nur der Unternehmer treffen, da ja auch er nur dafür haftet. Ebenso die Frage, ob er eigenes oder fremdes Personal einsetzt. Andernfalls würden die Unternehmen erpressbar - das wäre verfassungswidrig und ein klarer Bruch mit den Prinzipien der Sozialen Marktwirtschaft.", erklärte Gesamtmetall-Hauptgeschäftsführer Oliver Zander am Montag auf einem Symposion des Bundesarbeitsministeriums in Berlin.
Die Arbeitgeber der Metall- und Elektro-Industrie lehnten einen Missbrauch von Werkverträgen entschieden ab, stellte Zander klar. "Allerdings sind Scheinwerkverträge und verdeckte Arbeitnehmerüberlassung schon nach geltendem Recht verboten, und wer sich nicht daran hält, muss mit empfindlichen Sanktionen rechnen. Mehr Regeln brauchen wir nicht, ihre Einhaltung muss nur besser kontrolliert werden." Schon nach geltender Rechtslage habe der Betriebsrat ein Beratungsrecht in Fragen der Personalplanung. Wolle eine Firma Arbeiten ausgliedern oder an andere Unternehmen vergeben, könne der Betriebsrat schon heute Alternativvorschläge machen, erläuterte Zander. "Der Arbeitgeber muss diese Vorschläge beraten und kann sie nur mit einer guten Begründung ablehnen. Und werden Werkvertragsbeschäftigte auf dem Betriebsgelände eingesetzt, muss schon jetzt der Betriebsrat darüber umfassend unterrichtet werden."
Zander mahnte eine Versachlichung der Debatte an. "Das deutsche Arbeitsrecht kennt keine Zwei- oder Drei-Klassen-Gesellschaft. Werkvertragsbeschäftigte haben die gleichen Rechte wie alle anderen Arbeitnehmer auch. Sie genießen den vollen Kündigungsschutz, sie können Betriebsräte wählen und Tarifverträge aushandeln." Es könne im Übrigen nicht Aufgabe des Betriebsrates im Einsatzbetrieb sein, die Arbeitsbedingungen fremden Personals zu regeln. Zander: "Ein anderer Arbeitgeber bleibt ein anderer Arbeitgeber, auch wenn er Leistungen auf dem Gelände des Einsatzbetriebs erbringt. Was außerhalb des Betriebsgeländes richtig ist, kann innerhalb des Geländes nicht plötzlich falsch sein."
Das vollständige Positionspapier der M+E-Arbeitgeber finden Sie unter www.gesamtmetall.de/werkvertrag.
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