Pressemitteilung | Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. (DBSV)

E-Roller versus Fußgänger? Erste Bilanz der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung

(Berlin) - Vor rund vier Monaten trat die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) in Kraft. Seither wird in den Medien über eine Zunahme von Unfällen mit teilweise schwerwiegenden Folgen berichtet. Auch die Beschwerden über das rücksichtslose Verhalten von Elektrokleinstfahrzeug-Nutzerinnen und -Nutzern gegenüber zu Fuß Gehenden und damit verbundene Konflikte ebben nicht ab.

Lesen Sie zu diesem Thema Hintergrundinformationen von Eberhard Tölke, Leiter des Gemeinsamen Fachausschusses für Umwelt und Verkehr und Hilke Groenewold, DBSV-Referentin für Barrierefreiheit:

Der erste Gerichtsbeschluss zu Elektrokleinstfahrzeugen (eKF) auf Gemeinsamen Geh- und Radwegen wurde veröffentlicht. Darin legt das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz dar, dass auf kombinierten Fuß- und Radwegen Fußgängerinnen und Fußgänger gegenüber Elektrokleinstfahrzeugen den absoluten Vorrang haben. Diese müssen deshalb nicht fortwährend nach Fahrzeugen Ausschau halten, um ihnen ausweichen zu können. Vielmehr haben die Fahrerinnen und Fahrer von eKF ihre Fahrweise und Fahrgeschwindigkeit so anzupassen, dass es nicht zu einer Behinderung oder Gefährdung der zu Fuß Gehenden kommt, entschied das OLG Koblenz im Falle einer Segway-Fahrerin, die mit einem Fußgänger zusammen stieß.

Der DBSV hatte sich gemeinsam mit Fuss e.V, dem Sozialverband VdK und anderen Verbänden intensiv gegen die generelle Freigabe der Gehwege und Fußgängerzonen für E-Roller gewandt. Auch die kommunalen Spitzenverbände wie der Deutsche Städtetag haben sich dafür stark gemacht.

Der Verkehrssicherheit ist oberste Priorität einzuräumen und eine Nutzung von Gehwegen und Fußgängerzonen durch Elektrokleinstfahrzeuge ist nach wie vor grundsätzlich abzulehnen. Generell lehnt der DBSV Gemeinsame Geh- und Radwege ab. Die eKFV gestattet automatisch auch Elektrokleinstfahrzeugen die Nutzung dieser Verkehrsflächen. Hier wurde mit der Verordnung versäumt, ein Verbotsschild für eKF in der Straßenverkehrsordnung (StVO) einzuführen.

Wichtig für die Selbsthilfe vor Ort ist: Gekennzeichnete Gehwege mit dem Zusatzschild "Radfahrer frei" berechtigen nicht automatisch die Nutzerinnen und Nutzer von E-Tret-Rollern, diese Fußgängerbereiche zu befahren. Generelle Voraussetzung hierfür ist eine Freigabeentscheidung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde. Die Gehwege müssen nach der eKFV mit dem neuen Verkehrszeichen "Elektrokleinstfahrzeuge frei" gekennzeichnet sein. Das Zusatzschild ist unter dem Fußgängerweg-Schild (blau, mit Frau und Kind) anzuordnen. Hier sollten die Aktiven aus der Blinden- und Sehbehindertenselbsthilfe auf etwaige, in diese Richtung gehende kommunale Entscheidungen einwirken.

Zahlreiche Kommunen beabsichtigten, nicht von dieser Regelung Gebrauch zu machen, so der Deutsche Städtetag. Häufig steht der Freigabe schon die eigentliche straßenrechtliche Widmung - nur für den Fußgängerverkehr - entgegen.

Von den kommunalen Spitzenverbände wird beklagt, dass den städtischen Straßenverkehrsbehörden derzeit noch der rechtliche Rahmen fehle, um den Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen ortsangepasst zu regeln. Hierzu bedarf es in der StVO klarer Vorgaben. Es muss die Möglichkeit bestehen, allgemeine und spezielle Zulassungen gleichlaufend mit dem Radverkehr sowie Verbote anordnen zu können, aber auch zu differenzieren. So muss beispielsweise ein Durchfahrtverbot für Fahrräder auch für Elektrokleinstfahrzeuge gelten können. Aber die Nutzung eines Gemeinsamen Geh- und Radwegs sollte für Elektrokleinstfahrzeuge auch verboten werden können.

Da die Kontrolle des Befahrens von Gehwegen der Polizei (fließender Verkehr) obliegt, sollte eine verstärkte Sensibilisierung der Polizeibehörden der Länder erfolgen. Hier könnten auch die Ortsverbände der Blinden- und Sehbehindertenhilfe Gespräche anbieten.

Ein großes Problem bleibt gerade in Städten mit vielen Touristinnen und Touristen das Abstellen von E-Rollern. Laut eKF-Verordnung gelten für das Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen die Bestimmungen für das Fahrradparken, d. h. das Abstellen der E-Roller auf dem Gehweg ist zulässig.

Das regelgerechte Aufstellen, Abstellen und Umstellen der Leih-E-Roller ist zurzeit eine der wichtigsten Herausforderungen für die Kommunen. Hier müssen die Kommunen für Ordnung beim Abstellen im Straßenraum sorgen. Der Bund und die Länder müssen dafür unbedingt eine Klarstellung der straßenverkehrsrechtlichen Grundlagen schaffen. Hierzu enthält der von der Agora Verkehrswende herausgegebene Leitfaden "E-Tretroller im Stadtverkehr - Handlungsempfehlungen für deutsche Städte und Gemeinden zum Umgang mit stationslosen Verleihsystemen" Anforderungen an die E-Rolleranbieter. Dieser ist abrufbar unter:
www.agora-verkehrswende.de/fileadmin/Projekte/2019/E-Tretroller_im_Stadtverkehr/Agora-Verkehrswende_e-Tretroller_im_Stadtverkehr_WEB.pdf.

Vor diesem Hintergrund wurde in einer Vereinbarung zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und den großen Verleihunternehmen ein Memorandum of Understandig erarbeitet, abrufbar unter: www.staedtetag.de/imperia/md/content/dst/2019/mou_e-tretroller_dst_dstgb_final.pdf

Doch selbst wenn die Anbieter dafür sorgen, dass die E-Roller ordnungsgemäß aufgestellt werden, gibt es keine Gewähr dafür, dass Nutzerinnen und Nutzer diese richtig abstellen. Deshalb wurde großen Wert auf die Einrichtung einer Hotline und eine kurze Reaktionszeiten der Anbieter gelegt. Da gerade blinde und sehbehinderte Menschen von nicht regelgerecht abgestellten Fahrzeugen gefährdet werden, muss ein barrierefreier Zugang zu den jeweiligen Hotlines sichergestellt werden. Dazu ist der DBSV mit dem Deutschen Städtetag im Gespräch. Es steht zu befürchten, dass auch diese Maßnahmen für die Sicherheit der zu Fuß Gehenden nicht ausreichend sein werden. Die Praxis wird es zeigen.

Der DBSV hat einen Forderungskatalog an E-Scooter im Verkehrsraum verfasst. Gerne können Sie diesen in Ihren Kommunen verteilen. Er ist abrufbar unter: https://www.dbsv.org/positionspapiere.html#e-scooter

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. (DBSV) Pressestelle Rungestr. 19, 10179 Berlin Telefon: (030) 285387-0, Fax: (030) 285387-20

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