E-Rezept: Friedenspflicht bis Ende 2024 verhandelt / LAV begrüßt Verhandlungserfolg mit AOK BW und SVLFG
(Stuttgart) - In Verhandlungen mit der AOK Baden-Württemberg und der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) konnte bei der Abrechnung von E-Rezepten eine Friedenspflicht rückwirkend vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 erreicht werden. Die Regelung greift zum Beispiel in den Fällen, in denen auf dem E-Rezept erforderliche Arztfelder wie beispielsweise die Berufsbezeichnung nicht korrekt, unvollständig oder gar nicht ausgefüllt wurden. Ina Hofferberth als Geschäftsführerin des LAV: "Wir danken der AOK BW und der SVLFG ausdrücklich für diese kooperative Zusage. Die Einigung zeigt, dass nicht der Formalismus, sondern die reibungslose Versorgung der Versicherten im Vordergrund stehen muss." Hofferberth macht zudem deutlich, dass der LAV mit weiteren Kassen und deren Verbänden im Gespräch sei, um auch hier die Retax-Gefahr im Zuge des E-Rezepts für Apotheken zu minimieren. "Hier hoffen wir natürlich, dass wir zügig zu einer gleich guten Lösung kommen werden."
Auch in Baden-Württemberg beklagen Apotheken beispielsweise, dass viele E-Rezepte fehlende oder fehlerhafte Angaben zum verordnenden Arzt aufweisen. Da diese fehlenden Angaben rein formale Fehler seien, die die Arzneimittelsicherheit und Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangieren, werden die beiden Kassen für den gesamten Jahresverlauf von Beanstandungen absehen. Eine Neuausstellung des E-Rezeptes ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
Der LAV führte in seinen Verhandlungen auch nochmals die Forderung der Apothekerschaft nach einem umfassenden Validator aus. Dieser könne sicherstellen, dass unkorrekt ausgefüllte E-Rezepte gar nicht im E-Rezepte-Fachdienst hinterlegt werden könnten. Ein solcher Validator wird seit langem gefordert, ist aber aktuell von der gematik nicht gewährleistet. Unnötige Rücksprachen und Neuausstellungen von E-
Rezepten sind die Folge. Denn entgegen der Vorgaben, dass fehlerhafte elektronische Verordnungen nicht aus der TI übernommen werden könnten, zeige der Alltag in Apotheken derzeit, dass dies dennoch möglich sei. "Dieses Retaxationsrisiko darf nicht auf den Apotheker:innen lasten, denn sie sind nicht schuld an der fehlerhaften Ausstellung der E-Verordnung", so Hofferberth. "Es muss alles Nötige unternommen werden, dass die Validierung der elektronischen Verordnung schon in der Arztpraxis greift."
Auch im Bereich des Entlassmanagements (E-Rezept oder Muster 16) konnte der LAV mit den beiden Kassen Einvernehmen erzielen, dass einzelne formale Verordnungsfehler nicht zu Beanstandungen und Retaxationen der Verordnungen führen dürfen. Dies greift beispielsweise bei der fehlenden Facharztbezeichnung oder einem fehlerhaften Standortkennzeichen. Auch hier gilt die Friedenspflicht rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024.
Quelle und Kontaktadresse:
Landesapothekerverband Baden-Württemberg e.V.
Frank Eickmann, stellv. Geschäftsführer Kommunikation
Hölderlinstr. 12, 70174 Stuttgart
Telefon: (0711) 22334-0, Fax: (0711) 22334-97