Düsseldorfer Raucher muss Wohnung räumen / Mieterbund: Rauchen in der Wohnung bleibt weiter erlaubt
(Berlin/Düsseldorf) - "Rauchen in der Mietwohnung verstößt nicht gegen den Mietvertrag und bleibt weiterhin erlaubt. Das hat das Landgericht Düsseldorf (21 S 240/13) heute ausdrücklich bestätigt", erklärte er Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten.
Das Gericht verurteilte den 75-jährigen Düsseldorfer Rentner zur Räumung der Wohnung, weil der seine Wohnung unzureichend gelüftet, Aschenbecher nicht geleert und nicht verhindert hat, dass Zigarettenrauch in den Hausflur zog. Da er trotz mehrerer Abmahnungen sein falsches Lüftungsverhalten nicht geändert hat, war die Kündigung des Vermieters berechtigt, muss der 75-jährige jetzt seine Wohnung räumen.
Siebenkotten: "Rauchen in der Wohnung ist grundsätzlich erlaubt und kann nicht verboten werden. Rauchen gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch, das hat schon vor Jahren der Bundesgerichtshof so entschieden (BGH VIII ZR 124/05). Raucher müssen aber den Zigarettenqualm über die Fenster nach draußen weglüften, nicht ins Treppenhaus. Dagegen kann das Rauchen in Gemeinschaftsräumen, dazu gehören auch Hausflur und Treppenhaus, vom Vermieter verboten werden."
Auch das Rauchen auf dem Balkon ist grundsätzlich erlaubt. Der Balkon gehört zur Wohnung, ist mitgemietet. Außerdem darf auch im Freien geraucht werden. Beeinträchtigungen durch Zigarettenimmissionen müssen grundsätzlich hingenommen werden. Allerdings kann übermäßiges oder sehr starkes Rauchen auf dem Balkon die Mieter in der darüber liegenden Wohnung zu einer Mietminderung berechtigen, wenn die Nutzung ihres Balkons oder das Lüften ihrer Wohnung durch den heraufziehenden Qualm nahezu unmöglich gemacht wird.
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