Pressemitteilung | Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg - Verband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe e.V.

@DStVberlin 02/19: Expertenwissen weitergegeben: Unsere Steuertipps für Sie

(Berlin) - Der Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg informiert:

HINWEIS FÜR ALLE UNTERNEHMER MIT MINIJOBS!
Zum 1.1.2019 wurde das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) novelliert. Dabei wurde u. a. § 12 Abs.1 Satz2 TzBfG geändert und die dort genannte Arbeitszeit von 10 auf 20 Stunden pro Woche erhöht. Diese Regelung betrifft insbesondere Unternehmen, die Minijobs anbieten.

GESETZLICHE MINDESTARBEITSZEIT BEI FEHLENDER ARBEITSVERTRAGLICHER REGELUNG
Häufig werden Minijobs verwendet, um Auftragsspitzen im Unternehmen abzufangen. Manche Minijob-Arbeitnehmer arbeiten aber auch aus persönlichen Gründen nicht jeden Monat die gleiche Zeit, sondern passen die geleistete Arbeit an ihre persönlichen Umstände an. In beiden Fällen ist die Minijob-Vergütung nicht monatlich gleich, sondern variiert. Das Gesetz spricht dabei von sogenannter "Arbeit auf Abruf". Trotz dieser "Abrufarbeit" fordert das Gesetz eine wöchentliche und tägliche Mindestarbeitszeit, die auch vergütet werden muss, wenn nicht gearbeitet wurde.

VORSICHT FALLE:
MINIJOBS WERDEN ZU SV-PFLICHTIGEN JOBS (SOGENANNTER PHANTOMLOHN)
Teilweise werden bei Minijobs keine schriftlichen Verträge geschlossen oder aber der schriftliche Vertrag ist schon viele Jahre alt und wurde nie aktualisiert. Dies kann zu Problemen bei Betriebsprüfungen durch die gesetzlichen Versicherungsträger führen:

- Ist keine wöchentliche Arbeitszeit festgelegt, gelten 20 Stunden (bis 31.12.2018 waren es 10 Stunden) als vereinbart.
- Ist keine tägliche Arbeitszeit festgelegt, gelten 3 Stunden als vereinbart.

20 Stunden x 9,19 Euro Mindestlohn x 4,33 Wochen (52 Wochen/12 Monate) bedeutet einen monatlichen Mindestlohn von 795,85 Euro. Es besteht die Gefahr, dass die Prüfer nachträglich die SV-Beiträge nicht auf die tatsächlich geleisteten Stunden erheben, sondern auf die "als vereinbart geltenden Stunden" mit rund 796 Euro, wodurch die Minijobs zu regulären, sozialversicherungspflichtigen Jobs werden und im Rahmen der Prüfungen entsprechende Beiträge nacherhoben werden. Zusätzlich kann ein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz vorliegen (Haftungszeitraum 4 Jahre).

LÖSUNG: VERTRAGLICHE REGELUNG SCHRIFTLICH DOKUMENTIEREN ODER ANPASSEN
Der Ratschlag lautet daher: Legen Sie die wöchentliche und tägliche Arbeitszeit schriftlich fest und verstetigen Sie, wenn möglich, das Gehalt. Die Arbeitszeit mag flexibel sein, aber wenn das Gehalt monatlich gleich bleibt, liegt keine "Abrufarbeit" vor. Auch Arbeitszeitkonten bieten eine gute Möglichkeit auf Personalengpässe, Nachfrageschwankungen oder Produktionsspitzen zu reagieren. Es reicht jedoch nicht, nur den Stundenlohn zu fixieren. Im Zweifel fragen Sie bei den www.expertendiesichlohnen.de nach.

Quelle und Kontaktadresse:
Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg - Verband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe e.V. Pressestelle Littenstr. 10, 10179 Berlin Telefon: (030) 27595980, Fax: (030) 27595988

(df)

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