Pressemitteilung | Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV)

DStV sieht sich bestätigt: Spekulationssteuer war in den Jahren 1997 und 1998 verfassungswidrig

(Berlin) - Jürgen Pinne, Präsident des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV), begrüßt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 2004, Az. 2 BvL 17/02, zur Verfassungswidrigkeit der Spekulationssteuer. Das Bundesverfassungsgericht habe die Auffassung des DStV bestätigt und die „Spekulationssteuer“ für die Jahre 1997 und 1998 für verfassungswidrig und nichtig erklärt. „Endlich ist die erhebliche Rechtsunsicherheit beseitigt“, so Pinne weiter. Künftig bedürfe es eines gleichheitsgerechten Vollzugs, ohne unverhältnismäßige Mitwirkungsbeiträge der Steuerpflichtigen oder übermäßigen Ermittlungsaufwand der Finanzbehörden, wie es das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil festgestellt habe.

Die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Wertpapiergeschäften ist für die Jahre 1997 und 1998 verfassungswidrig, weil die Steuer wegen fehlender Überprüfungsmöglichkeit so gut wie nicht erhoben wurde und sie nur von ehrlichen Bürgern gezahlt wurde. Das strukturelle Vollzugsdefizit verstößt gegen den Gleichheitssatz, wonach alle Steuerzahler rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden müssen. Auswirkungen hat das Urteil aber nur für die Veranlagungsjahre 1997 und 1998, weil sich die gesetzliche Lage seit dem Veranlagungsjahr 1999 deutlich gewandelt hat.

Der DStV hatte bereits im Juli 2002 allen Steuerpflichtigen, die Spekulationsgewinne erzielt haben, empfohlen, Einspruch gegen ihre Steuerbescheide einzulegen. Steuerpflichtige, deren Bescheide für die beiden Jahre noch nicht bestandskräftig sind, haben damit Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten „Spekulationssteuer“ mit entsprechender Verzinsung.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV) Dipl.-Vw. StB Annette Theobald, DStV Pressestelle Littenstr. 10, 10179 Berlin Telefon: 030/278762, Telefax: 030/27876799

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