Pressemitteilung | Deutscher Städte- und Gemeindebund e.V. (DStGB)

DStGB fordert Einbeziehung aller Sozialhilfebezieher in die gesetzliche Krankenversicherung

(Berlin) - Der Deutsche Städte- und Gemeindebund unterstützt den Vorschlag der Bundesgesundheitsministerin Schmidt, alle Sozialhilfeempfänger in die gesetzliche Krankenversicherung einzubeziehen. Knapp 550.000 Sozialhilfeempfänger sind derzeit nicht krankenversichert. Hierfür müssen die Kommunen mehr als 1,2 Milliarden Euro mit steigender Tendenz aufwenden. „Der Städte- und Gemeindebund fordert die Krankenversicherung für alle Sozialhilfeempfänger seit Jahren“, erklärte das Geschäftsführende Präsidialmitglied Dr. Gerd Landsberg am 11. Juli 2002 in Berlin. Es könne nicht länger hingenommen werden, dass ein großer Personenkreis von der Krankenversicherung ausgeschlossen bliebe und steuerfinanziert wie ein Privatpatient behandelt werde. Für Landsberg ist es bedauerlich, dass das Thema erst jetzt offensiv aufgegriffen wird.

Der DStGB fordert den Bund seit 1993 ständig auf, Artikel 28 des Gesundheitsstrukturgesetzes umzusetzen. Artikel 28 verpflichtet den Bundesgesetzgeber, durch Rechtsverordnung die Krankenversicherungspflicht für alle Sozialhilfeempfänger zu regeln. Bislang ist die Umsetzung am Widerstand der Krankenkassen gescheitert, die ein angeblich höheres Kostenrisiko befürchten.

Landsberg appellierte an die Krankenkassen, ihren Widerstand aufzugeben. Die Einbeziehung in die gesetzliche Krankenversicherung sei sozialstaatlich geboten. „Es sei nicht länger einzusehen“, so Landsberg, „dass z. B. Arbeitslosenhilfeempfänger zu einem angemessenen Beitragssatz versichert sind, während einem Teil der Sozialhilfeempfänger genau dieser Krankenversicherungsschutz verwert werde“. Für den Sozialhilfeempfänger würde dies u.a. bedeuten, dass er sich gegenüber dem Arzt nicht mehr als Unterstützungsempfänger zu erkennen geben brauche.

Landsberg nannte aus kommunaler Sicht folgende Forderungen für eine gesetzliche Umsetzung:

- Für Sozialhilfeempfänger muss der ermäßigte Beitragssatz der jeweiligen Kasse gelten, da für diesen Personenkreis ein Anspruch auf Krankengeld nicht in Betracht komme. Darüber hinaus müsse für die Beitragsbemessung die Höhe der dem Sozialhilfeempfänger im Durchschnitt zur Verfügung stehenden Hilfe zum Lebensunterhalt zugrunde gelegt werden.

- Bei Familien ist lediglich der Haushaltsvorstand als Mitglied beitragspflichtig. Ehegatten und Kinder unterliegen der beitragsfreien Familienversicherung.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Städte- und Gemeindebund (DStGB) Marienstr. 6 12207 Berlin Telefon: 030/773070 Telefax: 030/77307200

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