Pressemitteilung | Deutscher Städte- und Gemeindebund e.V. (DStGB)

DStGB bedauert Urteil des VGH Mannheim zur Rechtswidrigkeit von Alkoholverbotszonen / Länder sind gefordert Rechtsklarheit zu schaffen

(Berlin) - Der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) bedauert dass der VGH Mannheim die Regelung von Alkoholverbotszonen in der Stadt Freiburg für unwirksam erklärt hat. "Alkoholverbote auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder im Innenstadtbereich zu erlassen, ist eine Maßnahme zur Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs und der Gewalt in den Städten und Gemeinden", erklärte das Geschäftsführende Präsidialmitglied des DStGB, Dr. Gerd Landsberg, gestern (28. Juli 2009) in Berlin. Dieser Weg wird den Kommunen nunmehr erschwert oder sogar verbaut.

Der DStGB setzt sich seit langem für gezielte Maßnahmen zur Suchtprävention aber auch zur Kriminalprävention in den Städten und Gemeinden ein. Zusammen mit der Drogenbeauftragten der Bundesregierung hat der DStGB vor kurzem eine gemeinsame Dokumentation zur Alkoholprävention in den Städten und Gemeinden veröffentlicht. Die Einrichtung von Alkoholverbotszonen würde nicht nur den Alkoholmissbrauch verhindern, sondern auch der Eindämmung von Gewalt, der Bekämpfung von Sachbeschädigungen und dem Aufrechterhalten des Stadtbildes durch Abschaffung von Trinkerszenentreffs. "3 von 10 Gewaltdelikten werden unter Alkoholeinfluss begangen", erklärte Landsberg. Das Alkoholverbot ist somit auch ein wirksames Mittel zur Bekämpfung der Gewaltkriminalität.

"Mit dem Urteil des VGH Mannheim wurde eine Chance vertan, etwas gegen die ausufernde Gewalt unter Alkoholeinfluss zu tun", erklärte Landsberg. Keine Stadt und Gemeinde muss Alkoholverbotszonen verordnen, jede Kommune sollte aber die Möglichkeit haben, auf die örtlichen Herausforderungen zu reagieren. Der DStGB fordert deshalb die Länder auf, entsprechende Ermächtigungsgrundlagen für die Städte und Gemeinden zu schaffen.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Städte- und Gemeindebund (DStGB) Pressestelle Marienstr. 6, 12207 Berlin Telefon: (030) 773070, Telefax: (030) 77307200

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