DSLV zur temporären MwSt-Senkung / Organisationsaufwand in Unternehmen kann Konjunkturimpulse dämpfen
(Berlin) - Mit einer auf sechs Monate befristeten Absenkung der Mehrwertsteuersätze als Teil des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets der Bundesregierung soll eine Stärkung der Binnennachfrage vor allem durch die Endverbraucher entstehen. Die erhofften Konjunkturimpulse können aber durch zusätzliche Kosten der Wirtschaft, die durch die zweimalige Änderung der Steuersätze innerhalb weniger Monate entstehen, gedämpft werden, befürchtet der DSLV Bundesverband Spedition und Logistik. Denn die bereits ab 1. Juli 2020 vorgesehene Steuersenkung setzt umfangreiche interne, technische und administrative Vorarbeiten für die temporäre Stichtagsumstellung, für die Rechnungslegung sowie für weitere interne Prozesse ohne ausreichende Übergangsfrist in den Unternehmen voraus. International tätige Speditionshäuser und Logistikunternehmen müssen zusätzlich die MwSt-Absenkung mit einer entsprechenden Anpassung der Einfuhrumsatzsteuersätze in den internen Zoll-IT-Systemen synchronisieren. Alle Änderungen müssen mit gleichem Aufwand zum 1. Januar 2021 wieder rückgängig gemacht werden.
"Im Speditions- und Logistiksektor ist die Bestimmung des Leistungszeitpunktes für sonstige Leistungen äußerst komplex", erläutert Frank Huster, DSLV-Hauptgeschäftsführer. Im Falle eines Ausweises des jetzt noch geltenden Mehrwertsteuersatzes in der Rechnung aufgrund eines falschen Leistungszeitpunktes (z. B. 19 Prozent statt 16 Prozent) wäre der zu hoch ausgewiesene Betrag gemäß § 14c Abs. 1 UStG zwar gesetzlich geschuldet, könnte dann aber vom Leistungsempfänger nur in Höhe von 16 Prozent als Vorsteuer abgezogen werden. "Bei Angabe des falschen Steuersatzes in einer Rechnung, droht der Vorsteuerabzug für die zu hoch ausgewiesene Steuer versagt zu werden", warnt Huster. Offen ist nach Ansicht des DSLV auch, wie mit bereits bezahlten Rechnungen, Jahres- oder Sammelrechnungen, Teil- und Dauerleistungen umzugehen ist.
Anders als für den Endverbraucherkonsum (B2C) ist die Höhe der MwSt bei B2B-Geschäften unerheblich, da Lieferanten und Kunden vorsteuerabzugsberechtigt sind. Konjunkturbelebende Preisimpulse werden im B2B-Geschäft somit nicht entstehen.
Grundsätzlich begrüßt der DSLV Steuersenkungsprogramme der Bundesregierung zur Konjunkturbelebung, vor allem, wenn sie langfristiger als nur sechs Monate angesetzt sind. Aufwand und Ertrag der Maßnahmen müssen in Relation zueinander gebracht werden, fordert der DSLV. Huster: "Unternehmen brauchen dringend Übergangsfristen und Vereinfachungsregeln. Insbesondere ist die Einführung einer Nichtbeanstandungsregelung, nach der im B2B-Geschäft die bisherigen Steuersätze weiterhin angewendet werden dürfen, für den kompletten Zeitraum der MwSt-Absenkung erforderlich." Der DSLV fordert deshalb zeitnah wirtschaftsfreundliche Umsetzungsauslegungen des Bundesministeriums der Finanzen.
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