Pressemitteilung | Deutscher Reiseverband e.V. (DRV)

DRV hält die Doppelbesteuerung von Restaurationsleistungen für rechtswidrig

(Berlin) - In Schriftsätzen an die Bundesminister für Finanzen und für Wirtschaft hat der Präsident des Deutschen Reisebüro und Reiseveranstalter Verbandes e.V. (DRV), Klaus Laepple, eine Anomalie des europäischen Binnenmarktes kritisiert, die die Existenz einer Vielzahl von mittelständischen Reiseunternehmen und Arbeitsplätzen in der Tourismuswirtschaft gefährdet. Betroffen sind vornehmlich Paketveranstalter, Incoming- und Incentive-Agenturen sowie alle Unternehmen, die ihre Produkte im Business-to-Business-Geschäft abgeben.

Diese Unternehmen haben seit dem 27. Juni 1998 Restaurationsleistungen mit dem Ausgangsumsatz einer Umsatzsteuer von 16 Prozent zu unterwerfen ohne Rücksicht darauf, wo auf der Welt diese Leistungen tatsächlich erbracht werden, daß diese Leistungen in den Zielgebietsstaaten bereits besteuert wurden, diese Umsatzsteuer nicht vergütungsfähig ist und auch der abnehmende Reiseveranstalter keinen Vorsteuerabzug beanspruchen kann. Im Ergebnis soll sogar deutsche Umsatzsteuer auf die im Einkaufspreis kalkulierte ausländische Umsatzsteuer erhoben werden.

Diese in der Europäischen Union (EU) gemeinschaftsrechtswidrige Doppelbesteuerung von Restaurationsleistungen im jeweiligen Zielgebiet und in Deutschland folgt aus der Kombination von zwei speziellen Rechtsvorschriften des deutschen Umsatzsteuerrechts. Dabei handelt es sich um die Annahme von sogenannten Kettengeschäften auf der Vorstufe des Reiseveranstalters, also der Nichtanwendung der Margenbesteuerung und die Definition von Restaurationsleistungen als Dienstleistungen statt als Lieferungen mit der Folge, daß diese Leistungen am Sitzort des Unternehmers und nicht am Lieferungsort besteuert werden.

In den Incoming-Staaten der EU wird demgegenüber weitestgehend eine mehrstufige Margenbesteuerung angewendet, wonach die Besteuerung auf den Regieaufschlag beschränkt bleibt, und Restaurationsleistungen werden nur dann besteuert, wenn sie innerhalb des eigenen Hoheitsgebietes erbracht werden. Die EU-Kommission wurde nach einer DRV-Initiative vom Dachverband europäischer Reisebüro- und Reiseveranstalter-Verbände (ECTAA) auf den Sachverhalt hingewiesen und hat die Doppelbesteuerung gleicher Leistungen als rechtswidrig erkannt. Demnach ist die EU-Kommission der Meinung, daß Artikel 26 der sechsten EG-Richtlinie seinem Wortlaut nach zu ändern ist. Dieses Procedere zur Harmonisierung der Rechtsanwendung in den Gemeinschaftsstaaten kann eine Zeitspanne von zwei bis drei Jahren umfassen und nur ab dem Zeitpunkt der engültigen Verabschiedung gelten.

Die deutsche Tourismuswirtschaft benötigt daher eine nationale Übergangsregelung, die mit Wirkung ab 27. Juni 1998 die Besteuerung von Restaurationsleistungen im Ausland aussetzt oder auf die Regieaufschläge begrenzt. Für die Rechtsanwendung in 1998/1999 ist darüber hinaus zu bedenken, daß mit der Bekanntgabe der Rechtsänderungen die Kataloge der Paketveranstalter für 1999 nicht mehr zu ändern waren. Zur differenzierten Anwendung der geänderten Vorschriften steht der DRV bereits seit 28. Juli 1998 in Verhandlungen mit dem Bundesfinanzministerium.

Mit einer doppelten Umsatzsteuerbelastung bis zu annähernd 40 Prozent sind die Produkte deutscher Unternehmer im Business-to-Business-Geschäft nicht mehr konkurrenzfähig und die vorwiegend in diesem Geschäft tätigen Unternehmer nicht mehr existenzfähig. Der DRV fordert daher, daß unverzüglich und bis zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften auf EU-Ebene eine nationale Übergangsregelung in Kraft gesetzt wird.

Quelle und Kontaktadresse:
Melanie Schacker Referentin für Öffentlichkeitsarbeit Telefon: 030/28406-15 Telefax: 030/28406-33 Deutscher Reisebüro und Reiseveranstalter Verband e.V. (DRV) Mannheimer Str. 15 60329 Frankfurt Telefon: 069/2739070 Telefax: 069/236647

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