Pressemitteilung | Lohnsteuerhilfeverein / Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)

Doppelte Haushaltsführung wird bei zu kurzer Strecke nicht anerkannt

(Neustadt an der Weinstraße) - Eine Zweitwohnung anmieten und eine doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend machen, obwohl die Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Hauptwohnung nur 30 Kilometer beträgt: Dazu hat das Finanzgericht Münster ein klares "Nein" ausgesprochen und die entsprechende Klage eines Steuerpflichtigen abgewiesen. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) blickt auf diesen Fall und erläutert, wann und wie eine doppelte Haushaltsführung vom Finanzamt anerkannt wird.

Finanzamt: Entfernung von 30 Kilometern ist zumutbar
Geklagt hatte ein zusammenveranlagtes Ehepaar. Der Mann war im Streitjahr Geschäftsführer eines Unternehmens. Die Hauptwohnung der Eheleute lag rund 30 Kilometer entfernt vom Unternehmen des Ehemanns (steuerdeutsch: seiner ersten Tätigkeitsstätte). Er mietete eine Zweitwohnung, die nur etwa einen Kilometer von seinem Arbeitsplatz entfernt war. Dafür wollte er in der Steuererklärung eine doppelte Haushaltsführung geltend machen.

Doch das zuständige Finanzamt lehnte dies ab. Weil die Voraussetzungen für eine beruflich bedingte doppelte Haushaltführung seiner Ansicht nach nicht vorlagen. Als Grund dafür nannte das Finanzamt die geringe Entfernung zwischen Hauptwohnsitz und Arbeitsstätte. Die Eheleute legten Einspruch ein, unter anderem mit der Begründung, dass die Fahrtzeit zwischen Hauptwohnung und Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln laut Google-Recherche mehr als zwei Stunden dauere.

Das Finanzamt wies den Einspruch zurück. Diese Entscheidung begründete es unter anderem damit, dass der Kläger seine Arbeitsstelle mit dem Auto täglich in rund 30 Minuten erreichen könne. Und Fahrtzeiten von weniger als einer Stunde seien zumutbar. Es komme im Streitfall nicht auf die Fahrtzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln an. Zumal der Kläger von seinem Arbeitgeber einen Pkw zur Verfügung gestellt bekomme und diesen nach eigenen Angaben bereits für die Strecke von einem Kilometer zwischen der Zweitwohnung und dem Arbeitsplatz nutze. Vor diesem Hintergrund sei die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel "nicht als realitätsnah zu erkennen", so das Finanzamt.

Finanzgericht: Die üblichen Wegezeiten sind entscheidend
Diese Entscheidung wollte der Mann nicht hinnehmen und reichte Klage ein. Darin führte er an - ergänzend zu seinen Einlassungen im Einspruchsverfahren -, dass er für die Fahrt zwischen Hauptwohnung und erster Tätigkeitsstätte künftig nicht mehr den Pkw nutze. Denn im Berufsverkehr betrage die Fahrtzeit mit dem Auto etwa eine Stunde, dazu kämen Baustellen, wodurch die Fahrt auch länger als eine Stunde dauern könne. Deshalb würde er künftig auf öffentliche Verkehrsmittel umsteigen, argumentierte der Mann. Und laut Rechtsprechung sei die individuelle Verkehrsverbindung maßgeblich.

Das zuständige Finanzgericht Münster ließ sich davon aber nicht überzeugen und wies die Klage ab. Laut Google-Maps-Routenplaner könne der Kläger seine Arbeitsstätte in etwa 50 bis 55 Minuten mit dem Pkw erreichen, außerhalb des Berufsverkehrs sogar in nur rund 30 Minuten, heißt es in der Begründung. Und maßgeblich seien "die üblichen Wegezeiten" - also spiele es für die Entscheidung keine Rolle, ob die Fahrt im Einzelfall länger gedauert haben soll, wie vom Kläger angegeben worden war.

Das Finanzgericht betonte darüber hinaus, dass die Fahrtzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln laut Google-Maps-Routenplaner etwa eineinhalb Stunden dauere und nicht zwei Stunden, wie vom Kläger angeführt. Darauf komme es aber für die Entscheidung gar nicht an: Der Kläger habe nicht nachvollziehbar dargelegt, dass er die Strecke künftig mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen werde. Er habe im Streitjahr sämtliche Fahrten zwischen Haupt- und Zweitwohnung sowie zwischen Zweitwohnung und Arbeitsstätte mit dem Pkw zurückgelegt, argumentierten die Richter. Zudem könne eine derartige Fahrtdauer, also bis zu einer Stunde, in der heutigen Zeit als "üblich und zumutbar" angesehen werden (Urteil vom 6. Februar 2024, Aktenzeichen 1 K 1448/22 E).

Doppelte Haushaltsführung: Das sind die Regeln
Grundsätzlich gilt: Ausgaben für einen Zweitwohnsitz aus beruflichen Gründen können unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Die doppelte Haushaltsführung aus beruflichen Gründen muss aber vom Finanzamt anerkannt werden. Laut Einkommensteuergesetz liegt eine doppelte Haushaltsführung nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer beziehungsweise die Arbeitnehmerin außerhalb des Orts der ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält sowie eine Wohnung oder ein Zimmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte innehat und dafür auch die Kosten trägt. Salopp gesagt: Wenn er oder sie eine Zweitwohnung am Arbeitsort hat und diese auch bezahlt.

Grundsätzlich gelten folgende Bedingungen, um eine Zweitwohnung als doppelte Haushaltsführung steuerlich anerkennen zu lassen:

*Es müssen berufliche Gründe für die Zweitwohnung vorliegen.
*Die Fahrt zwischen Hauptwohnung und Arbeitsstätte muss länger als eine Stunde dauern.
*Die Zweitwohnung darf nicht weiter als 50 Kilometer von der Arbeitsstelle entfernt liegen, und die Fahrtzeit zum Job muss dadurch mindestens halbiert werden.

Quelle und Kontaktadresse:
Lohnsteuerhilfeverein / Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) Stefan Gall, Pressesprecher Fritz-Voigt-Str. 13, 67433 Neustadt an der Weinstraße Telefon: (06321) 49010, Fax: ()

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