Doppelerfolg für Verbraucher / Einzelne sächsische Sparkassen bleiben mit ihrer Rechtsauffassung zu Bankgebühren auf der Strecke
(Leipzig) - Gute Nachrichten für Kundinnen und Kunden von sächsischen Sparkassen: Zwei sächsische Sparkassen haben sich mit ihrer gegenüber der Verbraucherzentrale Sachsen über viele Monate vehement verteidigten Rechtsauffassung zum Entgelt für Pfändungsschutzkonten und die Nacherstellung von Kontoauszügen nicht durchgesetzt. Das Landgericht Leipzig verkündete am 7. März 2013 gegen die Sparkasse Zwickau sein Urteil (Az.: 08 O 1980/13 n.rk.), wonach das Institut von Altkunden kein höheres Entgelt für die Führung von P-Konten fordern darf. Am selben Tag sollte vor demselben Gericht gegen die Sparkasse Chemnitz wegen einer Klausel zu einem hohen Entgelt für die Nacherstellung von Kontoauszügen verhandelt werden. Wenige Stunden davor, gab das Kreditinstitut eine von der Verbraucherzentrale Sachsen akzeptierte Unterlassungserklärung ab. Das heißt, die Sparkasse Chemnitz wird sich nicht mehr auf diese Entgeltregelung berufen. "Verbraucher sparen in beiden Fällen künftig Geld und können zu Unrecht geforderte Beträge zurückverlangen", informiert Andrea Heyer, Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen.
Bankenentgelte sind in den letzten Jahren zu einem Hauptstreitpunkt zwischen Kreditinstituten und deren Kunden geworden. Bezüglich der P-Konten hätte man denken können, dass nach den drei höchstrichterlichen Urteilen (Az.: XI ZR 145/12, 260/12 und 500/12) die Rechtslage eindeutig ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte klar, dass für die Führung eines P-Kontos kein zusätzliches Entgelt verlangt werden darf. Der Kunde verbleibt in dem Kontomodell, in welchem er vor seinem Antrag auf Pfändungsschutz war. Entsprechend ändert sich auch der Preis nicht. Die Sparkasse Zwickau verlangte nach den ersten beiden BGH-Urteilen von ihren betroffenen Bestandskunden zwar keine 11,00 Euro/Monat mehr, aber sie kehrte auch nicht zum alten Preis - der in vielen Fällen 5,50 Euro betrug - zurück. Sie teilte den Kunden auf dem Kontoauszug oder per Formschreiben mit, dass das P-Konto fortan 8,00 Euro/Monat kostet. Daraufhin wurde das Institut Anfang 2013 erneut von der Verbraucherzentrale Sachsen abgemahnt. "Es gab jedoch, gestärkt durch die Position des Ostdeutschen Sparkassen-verbandes die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab, weshalb eine Klage erforderlich war", sagt Heyer. "Nun hat das Leipziger Gericht dem Verhalten der Sparkasse Zwickau eine Absage erteilt", freut sich Heyer.
Ihre Erfolgsaussichten schwinden sah wohl auch die Sparkasse Chemnitz, nachdem der BGH am 17. Dezember 2013 mit dem Urteil Az.: XI ZR 66/13 eine pauschale Entgeltklausel zur Nacherstellung von Kontoauszügen gegenüber Verbrauchern für unwirksam erklärte. Dazu folgender Hintergrund: Verbraucherinnen und Verbraucher müssen eine Möglichkeit haben, einen kostenfreien Kontoauszug zu erhalten. Braucht man jedoch einen zusätzlichen Auszug, weil möglicherweise der ursprüngliche nicht mehr vorhanden ist, kann die Bank hierfür ein Entgelt fordern. Dieses muss aber laut Gesetz angemessen sein und sich an den tatsächlichen Kosten orientieren. Im Verfahren gegen die Commerzbank (Frankfurt/M.) ging es um ein Entgelt in Höhe von 15 Euro pro Auszug. "Die Sparkasse Chemnitz wollte ein ähnlich hohes Entgelt von ihren Kunden, wenngleich sie ihre Entgeltklausel etwas anders formuliert hatte", informiert Heyer. Dies ist nun jedoch Vergangenheit.
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