DMFV sorgt für Rechtssicherheit / Eindeutige Abgrenzung zwischen Flugmodell und unbemanntem Luftfahrtsystem geschaffen
(Bonn) - Wann wird aus einem Flugmodell ein unbemanntes Luftfahrtsystem? Da für privat geflogene RC-Modelle (Flugmodell) andere gesetzliche Vorschriften als für kommerziell genutzte Fluggeräte (unbemanntes Luftfahrtsystem) gelten, ist diese Frage vor allem auf Messen und Flugtagen, aber auch für von Firmen gesponserte Team-Piloten von enormer Bedeutung. Auf Initiative des Deutschen Modellflieger Verbands (DMFV) hat das zuständige Referat "Luftfahrt" des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) in Bonn nun Klarheit in der luftrechtlichen Abgrenzung zwischen Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen, den so genannten UAS geschaffen. Das Ergebnis: Auch wenn ein Betrieb von Flugmodellen gegen Entgelt erfolgt, ist ein Sport- und Freizeitzweck nicht grundsätzlich zu verneinen, sodass eine Aufstiegsgenehmigung der zuständigen Landesluftfahrtbehörde nur im für Flugmodelle üblichen Rahmen erforderlich ist.
"Wir sind den Fachleuten im Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur für diese eindeutigen Aussagen dankbar”, bewertet DMFV-Präsident Hans Schwägerl diese Entscheidung im Sinne des Modellflugsports. "Sie schaffen endgültig Rechtssicherheit und Klarheit in Deutschland.
Wir sehen uns auch darin bestätigt, dass der verantwortungsbewusste Einsatz von Flugmodellen keine Gefahr für die Bürgerinnen und Bürger mit sich bringt."
Neben der allgemeinen luftrechtlichen Abgrenzung hat das Präsidium des Deutschen Modellflieger Verbands die konkrete Überprüfung bestimmter Fallkonstellationen vornehmen lassen, die in der Modellflugszene und zwischen den verschiedenen Bundes- und Landesbehörden mit Unsicherheit belegt waren. Auf diese Weise ist es dem DMFV gelungen, verbindliche Sachverhalte zu Gunsten der Modellflieger in Deutschland zu schaffen. Auf konkrete Anfrage des Verbandspräsidiums teilte das BMVI dem DMFV schriftlich mit, dass ein Flugmodell nicht zu einem unbemannten Luftfahrtsystem (UAS) wird,
▪ nur weil es von einem Hersteller, Vertreiber oder dessen Beauftragten geflogen wird.
▪ nur weil der Steuerer zur Ausübung seines Hobbys von einem Hersteller gesponsert wird und dafür auf Veranstaltungen fliegen muss.
▪ nur weil ein "Gastflieger" eine Aufwandsentschädigung in Form von Honorar oder Verpflegung, Unterkunft und Kraftstoff vom ausrichtenden Verein erhält.
▪ nur weil an einem Flugmodell eine Kamera montiert ist, mit der gegebenenfalls Aufnahmen zu rein privaten Zwecken gemacht werden sollen.
▪ nur weil über ein Flugmodell ein "Testbericht" für Fachzeitschriften erstellt wird und der Modellpilot ein Autorenhonorar erhält.
Sollte es in Ausnahmefällen dazu kommen, dass einzelne Landesluftfahrtbehörden versuchen, eine andere Auffassung durchzusetzen, gewährt der DMFV seinen Mitgliedern Rechtsschutz. Bereits im Mai 2014 gelang es dem DMFV, überzeugende Argumente in die Sitzung des Bund-Länder- Fachausschusses-Luftfahrt in Berlin einzubringen. Dieses wichtige Gremium befasste sich damals intensiv mit der Thematik Drohnen/UAS/Flugmodelle. Schon die Ergebnisse dieser Sitzung waren für den Modellflugsport Dank des weitsichtigen Handelns seitens des DMFV äußerst positiv.
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