Pressemitteilung | Deutscher Mittelstands-Bund (DMB) e.V.

DMB: Neue Corona-Hilfen und Nachbesserung bei Soforthilfe für Solo-Selbstständige

(Düsseldorf) - Der Deutsche Mittelstands-Bund (DMB) begrüßt die neuen Corona-Hilfen und fordert eine zügige Nachbesserung bei den Soforthilfen für Solo-Selbstständige.

"Der DMB begrüßt die vom Koalitionsausschuss am 22. April beschlossenen weiteren bundesweiten Hilfen und steuerlichen Maßnahmen. Nun muss eine Überarbeitung der Regelungen für die Soforthilfe vom Bund für Solo-Selbstständige schnellstmöglich folgen. Dringend sind die Soforthilfen für den privaten Unterhalt zu öffnen. Der DMB begrüßt daher ausdrücklich die Initiative der Wirtschaftsministerkonferenz, entsprechend nachzusteuern und beispielsweise ein Optionsmodell für existenzgefährdete Solo-Selbstständige einzuführen, bei dem sie zwischen Grundsicherung und Soforthilfe wählen können. So Marc S. Tenbieg, Geschäftsführender Vorstand, Deutscher Mittelstands-Bund (DMB).

Der Koalitionsausschuss entschied folgende neue Corona-Hilfen:

Verlustverrechnung für kleine und mittelständische Unternehmen:
KMU dürfen erwartete Verluste mit bereits für 2019 geleisteten Steuer-Vorauszahlungen verrechnen.

- Befristete Mehrwertsteuersenkung für Gastronomiebetriebe:
Die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie wird ab dem 1. Juli 2020 und befristet bis zum 30. Juni 2021 auf den ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent gesenkt.

- Befristete Erhöhung des Kurzarbeitergeldes:
Das Kurzarbeitergeld wird gestaffelt erhöht. Die neue Regelung gilt ab dem vierten Monat des Bezugs. Bei kinderlosen Beschäftigten wird dieser auf 70 Prozent und bei Beschäftigten mit Kindern auf 77 Prozent des Lohns angehoben. Ab dem siebten Monat des Bezugs erhöht sich das pauschalierte Netto-Entgelt auf 80 Prozent für kinderlose Beschäftigte beziehungsweise auf 87 Prozent bei Beschäftigten mit Kindern. Die Neuregelung gilt für diejenigen Arbeitnehmer, die Corona-Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit beziehen. Die Maßnahme gilt längstens bis zum 31. Dezember 2020.

- Änderung der Hinzuverdienstgrenzen für Arbeitnehmer in Kurzarbeit:
Für Arbeitnehmer in Kurzarbeit werden ab dem 1. Mai 2020 befristet bis zum 31. Dezember 2020 die bereits bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet.

- Zusätzliche Belastungen für KMU sollen vermieden werden:
Die Koalition will in der Corona-Krise besonders darauf achten, "Belastungen für Beschäftigte und Unternehmen durch Gesetze und andere Regelungen möglichst zu vermeiden".

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Mittelstands-Bund Pressestelle Schadowstr. 69, 40212 Düsseldorf Telefon: (0211) 1792570, Fax: (0211) 17925719

(tr)

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