Pressemitteilung | Deutsche Krankenhausgesellschaft e.V. (DKG)

DKG zu Kieler Urteil zum ärztlichen Bereitschaftsdienst

(Berlin) - „Das Kieler Urteil zeigt vor allem eins: die Rechtslage ist nach wie vor völlig unklar“. Das stellte der Präsident der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), Volker Odenbach, im Nachgang der Entscheidung des Arbeitsgerichtes Kiel zum ärztlichen Bereitschaftsdienst klar. „Neben diesem Urteil gibt es weitere erstinstanzliche Entscheidungen in dieser Frage, bei denen die Gerichte zu gegensätzlichen Auffassungen gelangt waren“. Die Frage, ob der ärztliche Bereitschaftsdienst wie bisher der Ruhezeit zuzurechnen sei oder als Arbeitszeit gelte, bliebe daher auch nach der Kieler Entscheidung offen, so Odenbach. „Fest steht: das Urteil ist nicht rechtskräftig. Daher gilt bis auf weiteres das Arbeitszeitgesetz, das den Bereitschaftsdienst der Ruhezeit zurechnet.“

Der DKG-Präsident forderte die Bundesregierung auf, zügig eine Klärung der Rechtslage herbeizuführen. Gleichzeitig wies Odenbach mit Nachdruck auf die Folgen einer Änderung des Arbeitszeitgesetzes hin. Dies führe dazu, dass 15.000 zusätzliche Ärzte im Krankenhaus beschäftigt werden müssten, die Mehraufwendungen von 2 Milliarden Mark für die Krankenhäuser verursachten. Odenbach machte deutlich: „Wer die Umsetzung des EuGH-Urteils fordert, muss gleichzeitig die Frage beantworten, wo die Ärzte und das Personalbudget herkommen sollen.“ Die Zusatzkosten könnten die Krankenhäuser keinesfalls aus eigener Kraft aufbringen, zudem seien derzeit in Deutschland lediglich etwa 7.500 Ärzte als arbeitssuchend gemeldet.

In einer von der DKG eingeholten Stellungnahme hieß es seitens des Bundesministeriums für Arbeit, das EuGH-Urteil habe für deutsche Krankenhäuser keine Auswirkungen, betonte der DKG-Präsident. Die DKG hatte bereits frühzeitig dazu aufgerufen, das deutsche Arbeitszeitgesetz dahingehend zu prüfen, ob es im Rahmen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) im Oktober 2000 unverändert Bestand hat. Der EuGH war auf der Grundlage eines Falles in Spanien zu der Auffassung gelangt, dass Bereitschaftsdienst der Arbeitszeit zuzurechnen ist.

Odenbach stellte abschließend klar, dass die deutschen Krankenhäuser sich derzeit nicht rechtswidrig verhielten. Krankenhausärzte seien auf der Grundlage gültiger Tarifverträge angestellt, die auf das deutsche Arbeitszeitgesetz verwiesen. Sollten die Tarifvertragspartner künftig eine andere Vereinbarung treffen, würde dies im Krankenhaus auch umgesetzt werden.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutsche Krankenhausgesellschaft e.V., Gst. Berlin Straße des 17. Juni 110-114 10623 Berlin Telefon: 030/398010 Telefax: 030/39801302

NEWS TEILEN: