Pressemitteilung | Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V. (DEHOGA)

Discothekenbranche begrüßt beabsichtigte Verlängerung der Ausgehzeiten für Jugendliche

(Berlin) - Der DEHOGA und insbesondere der im DEHOGA integrierte Bundesverband deutscher Discotheken und Tanzbetriebe e.V. (BDT) begrüßen ausdrücklich die vom Bundesfamilienministerium in Aussicht gestellte Liberalisierung des Jugendschutzgesetzes.

Hierzu erklärt Henning Franz, Präsident des BDT, in Berlin: „Die geltenden Altersgrenzen und Ausgehzeiten im schon 17 Jahre alten Jugendschutzgesetz sind antiquiert und entsprechen nicht mehr den veränderten Lebens- und
Ausgehgewohnheiten der Jugendlichen.

Der gesetzlich erlaubte Aufenthalt in Discotheken und Gaststätten sollte daher, wie das Bundesfamilienministerium beabsichtigt, auf Teenager zwischen 14 und 16 Jahren bis 23 Uhr und zwischen 16 und 18 Jahren auf 1 Uhr ausgeweitet werden.

Hierdurch werde den Ausgehbedürfnissen der Jugend Rechnung getragen. Die Jugendlichen gehen meistens mit ihrer Clique, die sich aus unterschiedlich alten Teenagern zusammensetzt, in die Diskothek, wo sie mit anderen reden, tanzen und einfach Spaß haben können.

Eine Integration der 14- bis 16-Jährigen in den Kreis der älteren Jugendlichen ist auf jeden Fall sinnvoll. Sie müssten fortan ihre abendliche Freizeit nicht mehr auf der Straße oder auf suspekten Privatparties verbringen, wo sie in der Regel unbeaufsichtigt und unkontrolliert Alkohol- oder Drogengefahren ausgesetzt sind.

Die Diskothek hingegen, die im Übrigen regelmäßigen Kontrollen des Ordnungs- und Jugendamtes unterliegt, kann durch eine effektive Einlasskontrolle wie z.B. Vorzeigen des Kinder- oder Personalausweises, die Einhaltung der Jugendschutzvorschriften gewährleisten.

Durch die in der Discobranche eingesetzten Chip- oder Lochkarten kann auch die Abgabe von Alkohol sehr leicht kontrolliert werden. Jugendliche erhalten dann z.B. eine andersfarbige Chipkarte, mit der sie keinen Alkohol bestellen können.

Besorgten Eltern wird durch eine Liberalisierung des Jugendschutzgesetzes nicht in ihr Erziehungsrecht eingegriffen. Sie haben bei der Entscheidung, ob und wie lange ihr Kind in die Disco geht, nach wie vor das letzte Wort.

Durch die Einbeziehung der 14- bis 16-Jährigen ergäben sich für Discotheken neue Veranstaltungsmöglichkeiten wie z.B. die Durchführung von Jugenddiscos in der Zeit von 18 bis 23 Uhr.“

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V. (DEHOGA), Berlin Am Weidendamm 1 A 10117 Berlin Telefon: 030/7262520 Telefax: 030/72625242

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