Pressemitteilung | Deutscher Reiseverband e.V. (DRV)

„Die Reiseroute bestimmt der Kunde“ / Nachbelastungen beim Cross-Ticketing sind unzulässig

(Berlin) - Der Deutsche ReiseVerband (DRV) kritisiert die Praxis der Fluggesellschaften, bei Überkreuzbuchungen von Flugtickets die Reisebüros finanziell nachzubelasten. Der im DRV für Flugthemen zuständige Vorstand Otto Schweisgut fordert die Fluggesellschaften auf, sich nicht in die Reisepläne der Fluggäste einzumischen. Bei Nichtabfliegen der Teilstrecken eines Flugtickets von Kunden werden häufig Reisebüros von zahlreichen Fluggesellschaften nachträglich per Agency Debit Memo (ADM) belastet. „Der Mittler kann nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass der Kunde das Ticket nicht so abfliegt, wie es gebucht wurde. Die Reiseroute bestimmt schließlich der Kunde", sagt DRV-Vorstand Otto Schweisgut. Bei dem sogenannten Cross-Ticketing werden für eine bestimmte Strecke zwei Flugtickets ausgestellt, von denen jeweils aber nur eine Teilstrecke abgeflogen wird.

„Der Kunde verlangt vom Reisebüro den bestmöglichen Preis. Als Makler müssen und wollen wir den Kunden die preiswerteste Möglichkeit anbieten, so dass auch eine Informationspflicht besteht, unsere Kunden darüber in Kenntnis zu setzen, dass es für sie oft günstiger ist, ein Ziel zweimal anzufliegen statt ein einfaches Hin- und Rückflug-Ticket zu nutzen, wenn Airlines derartige Preisstrukturen anbieten. Cross-Ticketing muss daher erlaubt sein“, fordert Schweisgut. Schließlich bezahle der Kunde das Flugticket. „Eine Nachbelastung der Reisebüros ist deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Beförderungsvertrag zwischen Fluggesellschaft und Kunden besteht“, begründet Schweisgut. „Das Reisebüro hat keinen Einfluss auf das Verhalten des Kunden. Zudem ist es nicht vermittelbar, warum er das von ihm gekaufte und bezahlte Ticket nicht nach seinen Wünschen an den gebuchten Terminen verwenden darf“, stellt das DRV-Vorstandsmitglied heraus.

Trotz zahlreicher Gerichtsurteile – das jüngste datiert vom Dezember 2007 (Landgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen: 31 C 2972/05-74) – habe sich aber an der Praxis der Fluggesellschaften nichts geändert. „Das Urteil ist da, aber die Airlines halten sich nicht daran“, beschreibt Schweisgut die Situation. Das Amtsgericht Köln hatte zuvor bereits ähnlich geurteilt. Viele Airlines haben in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel, die besagt, dass Flugtickets ihre Gültigkeit verlieren, wenn sie nicht in der dort vorgegebenen Reihenfolge genutzt werden. Die Gerichte bescheinigen dem Vertrieb, dass diese Praxis rechtswidrig ist. Da einige Fluggesellschaften weiter dagegen vorgehen, haben einige Reisebüros Verfahren gegen die ADM angestrengt, die derzeit bei den Gerichten anhängig sind.

Mitglieder des Deutschen ReiseVerbands sind im Vorteil: Sie erhalten auf der DRV-Homepage im geschlossenen Mitgliederbereich Einblick in aktuelle Gerichtsurteile.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher ReiseVerband e.V. (DRV) Sibylle Zeuch, Pressesprecherin Albrechtstr. 10a, 10117 Berlin Telefon: (030) 28406-0, Telefax: (030) 28406-30

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