Pressemitteilung | k.A.

Die gesetzliche Unfallversicherung schützt auch bei Betriebsfeiern

(München) - Im Hof stehen Biertische. Der Grill ist angeheizt. Wenn die Temperaturen immer höher steigen, beginnt in vielen Firmen das jährliche Sommerfest. Aber wie sind die Mitarbeiter bei so einer Feier im Falle eines Unfalls abgesichert? Die Spitzenverbände der gesetzlichen Unfallversicherung erklären: Auch auf Betriebsfesten sind die Beschäftigten versichert.

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz umfasst nicht nur die Arbeit selbst und den Weg dorthin, sondern auch betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen wie Feiern, Betriebsausflüge und Firmenjubiläen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Veranstaltung vom Arbeitgeber beziehungsweise von der Unternehmensleitung gebilligt und gefördert wird. Ziel muss sein, Betriebsklima und Teamgefühl unter den Mitarbeitern und mit der Unternehmensleitung zu stärken. Der Arbeitgeber oder sein Beauftragter muss an der Veranstaltung teilnehmen und alle Betriebsangehörigen müssen die Möglichkeit haben, dabei zu sein. In großen Unternehmen gilt dies entsprechend für Abteilungsfeiern.

Bei einem Unfall übernimmt der zuständige Unfallversicherungsträger die Kosten für Behandlung, Rehabilitation und Pflege. In schweren Fällen wird auch eine Rente gezahlt. Nicht versichert sind bei Betriebsfesten Familienangehörige oder Gäste. Auch Beschäftigte sind dann nicht versichert, wenn sie sich selbstgeschaffenen Gefahren aussetzen. Wer also bei einer Betriebsfeier zu viel Alkohol trinkt und Auto fährt, verliert den gesetzlichen Versicherungsschutz.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband der Unfallkassen (BUK) Roswitha Breuer-Asomaning, Leitung, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit Fockensteinstr. 1, 81539 München Telefon: (089) 62272-0, Telefax: (089) 62272-111

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