DFV: Betreuungsgeld dient der Wahlfreiheit und muss weiterentwickelt werden!
(Berlin) - Das Grundgesetz sichert Familien Wahlfreiheit zu, wenn es um die Betreuung ihrer Kinder geht. "Wir erwarten von den obersten Bundesrichtern, dass sie dieses in ihrer bevorstehenden Entscheidung deutlich unterstreichen", sagt Dr. Klaus Zeh, Präsident des Deutschen Familienverbandes, anlässlich der heutigen Anhörung vor dem Bundesverfassungsgericht. "Das Betreuungsgeld für Kleinkinder im Alter von ein bis zwei Jahren will Kinder nicht aus der Kita und Erziehende nicht vom Arbeitsplatz fernhalten. Es ermöglicht Familien vielmehr, die am besten zum Kind und zur Familie passende Betreuungsform zu finden." Anlass für die Anhörung ist der Normenkontrollantrag der Hansestadt Hamburg, mit dem das Betreuungsgeldgesetz auf Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz geprüft und für nichtig erklärt werden soll.
Das Grundgesetz garantiert Familien besonderen Schutz und gebietet ihre Förderung. Daraus ergibt sich der Auftrag an die Familienpolitik: Sie muss Kindern die bestmögliche Betreuung ermöglichen und die Betreuungsentscheidung der Eltern anerkennen. "Das Betreuungsgeld ist wie der quantitative und qualitative Ausbau der Krippen und Kitas ein familienpolitisches Instrument", so der DFV-Präsident. "Es flankiert die dreijährige Elternzeit und ermöglicht Familien, eine für ihre Situation passende Betreuungsvariante zu finden. Auch wenn 150 Euro monatlich nur ein Anfang sein können, dient das Betreuungsgeld dem Prinzip Wahlfreiheit."
Der DFV kritisiert - übrigens in Übereinstimmung mit dem Hamburger Senat - die rigiden Voraussetzungen für den Bezug des Betreuungsgeldes. "Weil schon eine stundenweise, öffentlich geförderte Betreuung den Verlust des Geldes bedeutet, geraten Eltern in ein Entweder-Oder-Schema", betont Zeh. "Und auch die Anrechnung auf Grundsicherungs- und Sozialleistungen halten wir für falsch. In der Ausgestaltung des Betreuungsgeldes gibt es also noch Reserven. Am Prinzip der verfassungsgemäß gebotenen Wahlfreiheit aber darf nicht gerüttelt werden."
Sollten die Richter dem Hamburger Antrag entsprechen, erwartet der DFV eine Übergangsregelung im Interesse der Rechtssicherheit, Planbarkeit und Verlässlichkeit für Eltern. "Zudem ist der Gesetzgeber nicht daran gehindert, das Elterngeld zu verlängern und echte Wahlfreiheit in der Betreuung eines Kindes bis zu dessen Vollendung des 3. Lebensjahres, dem Zeitraum der Elternzeit, herzustellen" so Zeh. "Dies liegt unzweifelhaft in der Kompetenz des Bundesgesetzgebers." Es muss eine Lösung geschaffen werden, die die Erst- und Hauptverantwortung der Eltern respektiert, die Gleichbehandlung der Eltern unabhängig von der gewählten Betreuungsform garantiert und so dem Gestaltungsauftrag des Staates gerecht wird.
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