Pressemitteilung | Deutscher Städtetag - Hauptgeschäftsstelle Köln

Deutscher Städtetag zur Umsetzung der UN-Behindertenkonvention / Städte unterstützen gemeinsame Bildung - Länder müssen laut Gutachten zusätzliche Ausgaben ausgleichen

(Köln) - Die deutschen Städte wollen aktiv daran mitwirken, Menschen mit Behinderungen das Recht auf Bildung durch gemeinsamen Schulbesuch zu sichern. Die Ziele der von Bund und Ländern gebilligten und damit verpflichtenden UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) werden vom Deutschen Städtetag klar unterstützt. Um gemeinsame Bildung in der Praxis umzusetzen, fordert der kommunale Spitzenverband die Länder auf, die selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in ihren Schulgesetzen zu verankern und ein Gelingen dieser Inklusion auch finanziell sicherzustellen. Ein aktuelles Gutachten kommt zu dem Schluss, dass die Länder verpflichtet sind, den Kommunen die mit der Inklusion verbundenen zusätzlichen Ausgaben zu erstatten. Der Deutsche Städtetag und der Städtetag Nordrhein-Westfalen veröffentlichten heute Ergebnisse des Gutachtens.

Der Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städtetages, Dr. Stephan Articus, erklärte dazu: "Die Städte sehen sich in der Mitverantwortung, eine gemeinsame Bildung für behinderte und nichtbehinderte Menschen zu ermöglichen. Sie begreifen die Inklusion als einen Gewinn für das städtische Leben und die Weiterentwicklung der Schulen. Der gemeinsame Schulbesuch muss schrittweise zur Regel werden. Damit Inklusion gelingen kann, müssen die Länder nun ihre Verantwortung wahrnehmen und zügig gesetzliche Regelungen treffen. Dabei ist der Ausgleich der Kosten für die Kommunen nach den Konnexitätsregelungen in den Landesverfassungen unabdingbar." Auch für die Inklusion gelte das Prinzip: "Wer bestellt, bezahlt".

Der Städtetag Nordrhein-Westfalen hatte zu den vielfältigen Rechtsfragen bei der Umsetzung der Inklusion im Schulbereich (Art. 24 UN-BRK) sowie zur Konnexität ein Rechtsgutachten des Staatsrechtlers Prof. Dr. Wolfram Höfling M.A., Direktor des Instituts für Staatsrecht sowie Inhaber des Lehrstuhls für Staats- und Verwaltungsrecht, Finanzrecht sowie Gesundheitsrecht der Universität Köln, in Auftrag gegeben.


Einige Kernaussagen des Gutachtens sind:

- Die Länder als die für den Schulbereich Zuständigen sind zur Umsetzung (Transformation) des Art. 24 UN-BRK in ihre Schulgesetze verpflichtet. Bei der Umsetzung der UN-BRK verfügt der Gesetzgeber aber über erhebliche Gestaltungsspielräume und Entscheidungsoptionen.

- Die Transformation des Art. 24 UN-BRK wird bei den Kommunen zu einer konnexitätsrelevanten Aufgabenerweiterung und einer erheblichen finanziellen Mehrbelastung führen: Zum einen ist mit Mehrkosten im Personalbereich, beispielsweise für so genannte Integrationshelfer zu rechnen. Hinzu kommen erhebliche Zusatz-Sachkosten, vor allem investive bauliche Kosten zur Schaffung umfassender Barrierefreiheit, sowie gegebenenfalls erhöhte Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler und zusätzliche Ausgaben für spezielle Lehr- und Lernmittel bzw. Hilfsmittel.

- Dass die UN-Behindertenrechtskonvention völkerrechtlich veranlasst wurde, kann der Anwendbarkeit des verfassungsrechtlichen Konnexitätsprinzips nicht entgegen gehalten werden.

Städtetags-Hauptgeschäftsführer Articus rief die Landesregierungen und Landtage auf, die Umsetzung der "inklusiven Schule" im Schulrecht der Länder mit fundierten, realistischen und nachprüfbaren Prognosen über die finanziellen Auswirkungen auf die Kommunen zu verknüpfen. Die Mehrbelastungen der mit der Inklusion verbundenen Aufgabenerweiterung seien durch einen finanziellen Ausgleich voll aufzufangen.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Städtetag, Hauptgeschäftsstelle Köln Pressestelle Gereonshaus, Gereonstr. 18 - 32, 50670 Köln Telefon: (0221) 3771-0, Telefax: (0221) 3771-128

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