Deutscher Bundestag beschließt Änderungen zum Antikorruptionsparagraphen 128 SGB V
(Mainz) - Mit der 15. Novelle zum Arzneimittelgesetz (AMG) hat der Bundestag
klarstellende Regelungen zur Beteiligung von Vertragsärzten an der
Versorgung mit Hilfsmitteln beschlossen. Auch Arzneimittel werden
künftig betroffen sein. Kern der neuen Regelung ist, dass die Beteiligung von Ärzten an der Hilfsmittelabgabe unter strengere Bedingungen gestellt wird.
HNO-Ärzte, Hörgeräteakustiker, Krankenkassen und schwerhörige Bürgerinnen und Bürger haben in den letzten Monaten den Gesetzgeber aufgerufen, gesetzliche Klarstellungen zu dem am 1. April 2009 in Kraft getretenen § 128 SGB V festzulegen.
Diesem gemeinsamen Wunsch ist der Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages in seiner abschließenden Sitzung am 17. Juni 2009 gefolgt (BT.-Drs. 16/13428). Der Deutsche Bundestag hat in der Sitzung am 18. Juni 2009 mit seiner Mehrheit die Empfehlungen angenommen (BR-Drs. 571/09). Das Gesetz wird mit seiner Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Damit ist Ende Juli bzw. Anfang August 2009 zu rechnen.
Über die 15. Novelle des Arzneimittelgesetzes wird der Regelungsgehalt des § 128 verschärft. In den Anwendungsbereich des § 128 SGB V werden künftig auch Apotheken, Großhändler und sonstige Anbieter von Gesundheitsleistungen einbezogen, soweit es um Leistungen im Bereich der Arzneimittel, Verbandmitteln etc. geht.
Unter anderem wird es zukünftig verboten sein, dem Arzt unentgeltlich oder verbilligt Geräte und Materialien zu überlassen, Räumlichkeiten oder Personal zu stellen oder sich an den Kosten dafür zu beteiligen. Gleiches gilt für Schulungsmaßnahmen.
Eine Beteiligung von Vertragsärzten an der Hilfsmittelabgabe wird unter strengere Bedingungen gestellt, um Anreize für Fehlverhalten zu vermeiden. Die Voraussetzungen für den Abschluss solcher Verträge zwischen den Krankenkassen und den Vertragsärzten wurden präzisiert und konkretisiert. Zentrale gesetzliche Vorgaben werden sich in etwaigen Verträgen wieder finden müssen. Klar gestellt wurde zugleich, dass Krankenkassen nicht verpflichtet sind, Verträge abzuschließen, mit denen Vertragsärzte an der Hilfsmittelversorgung beteiligt werden.
Quelle und Kontaktadresse:
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