Pressemitteilung | Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.V. (VÖB)

Deutscher Alleingang bei Geldwäsche-Novelle nicht akzeptabel

(Berlin) - Der Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB, hat erhebliche Vorbehalte gegen die von der Bundesregierung geplante Novellierung des Geldwäschegesetzes. Trotz der im bisherigen Gesetzgebungsverfahren gegenüber dem ursprünglichen Entwurf der Bundesregierung erreichten Verbesserungen weise das Vorhaben noch zahlreiche Mängel auf und sei als deutscher Alleingang nicht akzeptabel.

Besonders schwerwiegend seien die von deutschen Banken bereits ab dem 1. Juli 2003 zu erfüllenden organisatorischen Pflichten im Überweisungsverkehr mit Staaten außerhalb der Europäischen Union. Hier sehe der Gesetzentwurf für zwischengeschaltete und endbegünstigte Kreditinstitute die Verpflichtung vor, Maßnahmen zur Erkennung unvollständiger Datensätze bezüglich Namen und Kontonummer des Überweisenden zu ergreifen und unvollständige Datensätze ggf. zu ergänzen. „Diese Anforderung wirft schon im grenzüberschreitenden Überweisungsverkehr mit der Schweiz erhebliche Probleme auf. Denn dort können völlig legal Überweisungen mit der Angabe „one of our clients“ anonym in Auftrag gegeben werden“, erklärte VÖB-Pressesprecher Dr. Stephan Rabe heute in Berlin. Wie die einen solchen Auftrag durchleitende bzw. die endbegünstigte deutsche Bank in einem solchen Fall den Namen des Auftraggebers herausfinden solle, sei unerfindlich. Hieraus entstehe der Eindruck, dass die Bundesregierung das Gesetzvorhaben durchpauken wolle, ohne den berechtigten Bedenken der betroffenen Banken Rechnung zu tragen.

Für weit besser als den geplanten nationalen Alleingang hält der VÖB einen international harmonisierten Ansatz auf der Grundlage des für den
1. Januar 2004 vorgesehenen neuen S.W.I.F.T-Formats, das entgegen dem heute gültigen Format die komplette Namensangabe des Auftraggebers einer Überweisung ermöglicht. Außerdem sollte, anstatt die bei einer grenzüberschreitenden Überweisung zwischengeschaltete oder endbegünstigte deutsche Bank mit kaum erfüllbaren bürokratischen Anforderungen zu überziehen, international die Verpflichtung der erstbeauftragten Bank festgeschrieben werden, die persönlichen Daten des Auftraggebers einer Überweisung vollständig und zweifelsfrei zu erfassen.

„Die Banken sind durch die noch im Juli 2002 in Kraft tretenden Verpflichtungen des 4. Finanzmarktförderungsgesetzes zum umfassenden Konto-screening und zum automatisierten Abruf von Kontoinformationen bereits erheblich belastet“, sagte Rabe. Weitere Verpflichtungen, z. B. die in Handarbeit vorzunehmende Vervollständigung ausländischer Überweisungsträger, würden die vorhandenen Kapazitäten bei weitem übersteigen. „Auch die Maßnahmen zur Geldwäschebekämpfung, die der VÖB im Grundsatz vorbehaltlos unterstützt, müssen sich im Rahmen von Vernunft und Verhältnismäßigkeit halten und dürfen nicht zur Hauptsorge und –last der Banken hochstilisiert werden“, so Rabe.

Die Bundesregierung hat den Entwurf des Geldwäschebekämpfungsgesetzes am 8. April 2002 vorgelegt. Der Bundestag wird die Novelle des Geldwäschegesetzes am 18. Juni 2002 in zweiter und dritter Lesung behandeln, der Bundesrat befasst sich am 21. Juni 2002 mit dem Vorhaben.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.V. (VÖB) Lennéstr. 17 10785 Berlin Telefon: 030/81920 Telefax: 030/8192222

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