Pressemitteilung | Deutsche Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V. (DGE)

Deutlich höhere Erbschaftsteuer im Jahr 2003 erwartet / Experten raten zu vorbeugenden Maßnahmen

(Bonn) - Eine deutliche Anhebung der Erbschaftsteuer erwartet der Präsident der Deutschen Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V., Wolfgang Kastner, Bonn, für das Jahr 2003. Ursache dafür seien die Bestrebungen einiger SPD-geführter Länder, insbesondere Niedersachsen, NRW und Schleswig-Holstein, die sich durch die geplanten Änderungen Mehreinnahmen von rd. 3,5 Milliarden EUR versprechen. Entsprechende Bundesratsinitiativen dürften nach den Wahlen in Hessen und Niedersachsen im Februar 2003 auf den Weg gebracht werden.

Aufgrund der bisher bekannt gewordenen Pläne dürften insbesondere die Erben von Immobilieneigentum sowie von Betriebsvermögen besonders stark von den Steuererhöhungsplänen betroffen sein, erklärte Kastner. Den Plänen der Länder käme dabei zu Hilfe, dass der Bundesfinanzhof in der derzeitigen Besserstellung bei der Vererbung von Immobilien und Betriebsvermögen im Verhältnis zu Bargeld eine „gleichheitswidrige Besteuerung“ sehe, die verfassungswidrig sei. Der Bundesfinanzhof hat deswegen bereits im August 2002 das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe angerufen. Nach derzeitiger Rechtslage werden bebaute Grundstücke (Häuser, Eigentumswohnungen u.ä.) aufgrund der „typisierenden“ Wertermittlungsmethode nach dem 12,5fachen Jahresnettomietwert mit Zu- und Abschlägen je nach Alter und Nutzung im Bundesdurchschnitt häufig mit nur rd. 50 % des tatsächlichen Verkehrswertes erfasst. Auch Betriebsvermögen sei bei der Vererbung und Verschenkung durch zusätzliche Bewertungsabschläge und Freibeträge besonders privilegiert, so Kastner. Die bisher bekannt gewordenen Pläne zielen daher darauf, durch Anhebung auf tatsächliches Verkehrswertniveau eine höhere Besteuerungsgrundlage zu schaffen und dadurch die erhofften Mehreinnahmen zu erzielen.

Derartige Änderungen, so Kastner, würden insbesondere den „gutsituierten Mittelstand“ treffen. Während normale Einfamilienhäuser, zumindest in ländlichen Gegenden durch die geplante Wertanhebung eben noch im Freibetrag für Kinder liegen dürften, würden die geplanten Änderungen insbesondere die Erben von Mehrfach-Immobilieneigentum mit „voller Wucht“ treffen. In Einzelfällen könne dadurch eine Verfünffachung der bisherigen Erbschaftsteuer entstehen, wie Kastner an dem nachfolgenden Beispiel erläuterte. Vererbe der Vater z.B. seinem einzigen Sohn z. Zt. ein Einfamilienhaus (Verkehrswert: 250.000 Euro), ein vermietetes Zweifamilienhaus (Verkehrswert: 500.000 Euro) sowie eine kleine Eigentumswohung (Verkehrswert: 150.000 Euro), so entstehe bei einem tatsächlich vererbten Vermögen von 900.000 Euro bei einem erbschaftsteuerlich etwa halbierten Wert von 450.000 Euro nach Abzug des Freibetrages des Sohnes von 205.000 Euro noch eine Erbschaftsteuer von 26.950 Euro. Werde dagegen in Zukunft für die Vererbung der Immobilien der volle Verkehrswert herangezogen, trifft den Sprössling eine Erbschaftsteuer von 132.050 Euro, wodurch auch die geplanten Mehreinnahmen für den Fiskus zustande kommen sollen.

„Wer seinen Kindern derartige Mehrbelastungen in Zukunft ersparen wolle“, so Kastner, „dem könne nur angeraten werden, unter Ausnutzung der derzeit noch günstigeren Besteuerungsgrundlage entsprechendes Immobilien- oder auch Betriebsvermögen so schnell als möglich auf diese zu übertragen.“ Ein „Zuwarten“ dürfte hingegen für die Erben eine erheblich höhere Steuerbelastung bedeuten.

Rechts- und Steuertips zur derzeitigen Rechtslage enthalten die Ratgeber „Sterben macht Erben“ und „Sterben und Steuern“, je 8,00 EUR zzgl. je 1,10 EUR Versand, c/o Deutsche Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V., Simrockallee 27, 53173 Bonn.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutsche Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V. Simrockallee 27 53173 Bonn Telefon: 0228/935570 Telefax: 0228/9355799

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