Pressemitteilung | Bund der Steuerzahler Hamburg e.V. (BdSt)

Der Hamburger Hafen ist (k)ein "weiträumiges Tätigkeitsgebiet"!

(Hamburg) - Mit Urteil vom 30.08.2016, 2 K 218/15 hat das Finanzgericht Hamburg entschieden, dass die rund 1.350 Hafenarbeiter der Gesamthafenbetriebs-Gesellschaft (GHB) ihre berufliche Tätigkeit in einem sog. "weiträumigen Tätigkeitsgebiet" ausüben und - entgegen der bisherigen Rechtsansicht - ihre Fahrten von ihrer Wohnung bis zum nächstgelegenen Hafenzugang nur mit der Entfernungspauschale (30 Cent pro Entfernungskilometer) und nur für die Fahrten innerhalb des Hafens zum Einsatzort die sog. Reisekostengrundsätze (60 Cent pro Kilometer) absetzen können.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 29.11.2016, VI R 39/15 (veröffentlicht am 12.04.2017) nun jedoch entschieden, dass in einem ähnlich gelagerten Fall eines "Gefahrgutkontrolleurs" - trotz einer Betriebsstätte des Arbeitgebers im Hafengebiet und dort stattfindender kleinerer Tätigkeiten - weder eine "erste Tätigkeitsstätte" noch ein "weiträumiges Tätigkeitsgebiet" vorliegen und entsprechend die Fahrten nach den Reisekostengrundsätzen zu ermitteln sind. Somit hat der BFH die Sichtweise des Bundes der Steuerzahler Hamburg bestätigt.

Mit dem neuen Urteil des BFH dürfte nunmehr klar sein, dass auch die Mitarbeiter des GHB natürlich ihre kompletten Fahrten zu den jeweiligen Einsatzorten mit den (meist) besseren "Reisekostengrundsätzen" von der Wohnung bis zum Einsatzort - selbst bei einem Zwischenstopp beim GHB - als Werbungskosten im Rahmen ihrer Steuererklärung geltend machen können.

Der Vorsitzende des Bundes der Steuerzahler Hamburg e.V., Lorenz Palte, ergänzt: "Daneben können - jeweils für die ersten drei Monate an der selben Tätigkeitsstätte oder auch nach einer mindestens einmonatigen Unterbrechung - für jeden Tag einer mindestens achtstündigen, beruflichen Abwesenheit von Zuhause 12 Euro sog. Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht werden." Es können aber auch z.B. "tatsächliche KFZ-Kosten" beim Finanzamt beantragt werden - entsprechend empfiehlt es sich, in diesen Fällen die Steuererklärung von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein erstellen zu lassen.

Lorenz Palte gibt noch folgenden Tipp: "Unserer Meinung nach können Steuerpflichtige, deren Finanzamt mit Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts Hamburg den Reisekostenabzug bisher versagt hat, im Rahmen eines noch möglichen oder offenen Einspruchsverfahrens, diesen unter Hinweis auf die oben genannte BFH-Rechtsprechung auch schon jetzt zu ihren Gunsten "korrigieren" lassen!" Diese Ansicht resultiert aus zwei Tatsachen: Einerseits handelt es sich bei den Mitarbeitern des GHB um klassische "Leiharbeiter", für welche - nicht nur nach dem neuen BFH-Urteil - die Maßgaben eines "weiträumigen Tätigkeitsgebietes" gar nicht gelten können und zum anderen handelt es sich bei der o.g. BFH-Entscheidung um einen "ähnlich gelagerten" bis gleichen Sachverhalt - entsprechend kann man sich darauf berufen, auch wenn die Revision des Hamburger Finanzgerichturteils beim BFH noch anhängig ist.

Der Bund der Steuerzahler Hamburg e.V. ist ein gemeinnütziger Verein, der sich seit 1949 unter anderem für Steuergerechtigkeit und eine wirtschaftlich Verwendung der Steuern in Hamburg einsetzt. Der Vorstand und der Verwaltungsrat des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Außerdem verzichtet der Verband bewusst auf staatliche Beihilfen. Der Bund der Steuerzahler Hamburg e.V. finanziert seine Arbeit ausschließlich aus den (steuerlich absetzbaren) Beiträgen seiner Mitglieder und aus Spenden.

Quelle und Kontaktadresse:
Bund der Steuerzahler Hamburg e.V. (BdSt) Pressestelle Ferdinandstr. 36, 20095 Hamburg Telefon: (040) 330663, Fax: (040) 322680

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