Pressemitteilung | Stiftung Familienunternehmen

Der Gesetzgeber ist nun zu schnellem Handeln aufgefordert! / Kommentar der Stiftung Familienunternehmen zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts in Sachen Erbschaftsteuer

(Stuttgart) - Nach fast fünf Jahren hat heute das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung hinsichtlich der möglichen Verfassungswidrigkeit des bisherigen Erbschaftsteuerrechts bekannt gegeben. Das Bundesverfassungsgericht ist erwartungsgemäß weitgehend der Ansicht des Bundesfinanzhofes gefolgt, wonach die bisherige Differenzierung bei der Bewertung verschiedener Vermögensgegenstände, insbesondere von Betriebsvermögen und Grundvermögen, gegenüber anderen Vermögensformen gleichheitswidrig ist.

Besonders wichtig für Familienunternehmen ist, dass das BVerfG – wie erwartet – nicht die bisherigen Regelungen rückwirkend für unanwendbar erklärt hat, sondern vielmehr den Gesetzgeber verpflichtet hat, die gesetzlichen Regelungen bis zum 31.12.2008 an die heutige (31. Januar 2007) Entscheidung anzupassen.

Der Verfassungsverstoß der bisherigen Regelung bezieht sich insbesondere auf die Bewertungsebene, auf der nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes zwingend der gemeine Wert, also der Verkehrswert, anzusetzen ist. Unter Verkehrswert ist ein unter objektiven Bedingungen bei einer Veräußerung erzielbarer Preis zu verstehen. Die Stiftung Familienunternehmen begrüßt es ausdrücklich, dass das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber hier einen Spielraum bezüglich der Wertermittlungsmethode zubilligt. Der Gesetzgeber ist nun gehalten, den Familienunternehmen praktikable Bewertungsmethoden an die Hand zu geben.

Die Stiftung Familienunternehmen hält das Grundanliegen des Bundesverfassungsgerichtes, wonach streng zwischen Bewertung und Begünstigung zu unterscheiden ist, für richtig. Dieser Ansatz entspricht auch internationalen Gepflogenheiten. Ferner ist die Stiftung Familienunternehmen der Auffassung, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes den gegenwärtig vorliegenden Regierungsentwurf des Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge geradezu befördert. Ob beispielsweise ein Unternehmen für die Erbschaftsteuer mit 2 oder 3 Millionen bewertet wird, ändert an der Umsetzbarkeit des aktuellen Gesetzentwurfes nichts, wonach die Erbschaftsteuer bei Fortführung des Betriebes über 10 Jahre zu stunden ist und sich jährlich ratierlich abbaut. Da der Gesetzesentwurf keine Bewertungsvorschriften, sondern in der Sprache des Bundesverfassungsgerichtes zielgenaue Verschonungsregelungen enthält, könnte der Entwurf unverzüglich umgesetzt werden.

Der Gesetzgeber muss nun schnellstmöglich handeln! Tausende von Familienunternehmen befinden sich in einer für Unternehmen gefährlichen unplanbaren Phase. Das bisher geltende Schenkungs- und Erbschaftsteuerrecht soll zwar sofern der Gesetzgeber nicht vorher handelt bis Ende 2008 anwendbar bleiben, der Gesetzgeber könnte jedoch ein geändertes Erbschaftsteuerrecht auch mit gewisser Rückwirkung in Kraft setzen.

Gerade auch im Hinblick auf die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Normenklarheit der Verschonungsregelung fordert die Stiftung Familienunternehmen, dass die Bundesregierung die konstruktiven Vorschläge aus dem Bundesrat zur zweijährigen Reinvestitionsmöglichkeit, zur Erweiterung des Umfangs des begünstigten Vermögens auf bestimmte liquide Mittel, zur Definition des begünstigten Vermögens in der Hand des Erwerbers und nicht nur in der Hand des Erblassers oder Schenkers, zur Begünstigung von Anteilen an Kapitalgesellschaften von weniger als 25 Prozent und zur vereinfachten Formulierung der „Weiterführungsklausel“ in ihren Entwurf einarbeitet und den kontraproduktiven Vorschlag des Freistaates Thüringen zur Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Schulden verwirft.

Quelle und Kontaktadresse:
Stiftung Familienunternehmen Stefan Heidbreder, Geschäftsführer Jahnstr. 43, 70597 Stuttgart Telefon: (0711) 725790, Telefax: (0711) 7257922

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