Definitiver Rückzug der Verwaltungsvorschrift
(Köln) - Der Bundesumweltminister wird die vorgelegte Verwaltungsvorschrift (TA Verwertung) nicht weiterverfolgen." Dies bestätigte der Vorsitzende der Umweltministerkonferenz und Senator für Stadtentwicklung in Berlin Peter Strieder nun nach einem Schriftwechsel mit dem VKS. Damit widerspricht er anders lautenden Äußerungen aus dem Umkreis des BMU, wonach der Entwurf einer Abfallverwertungsvorschrift lediglich auf Eis liege". Diese hätte die Rechts- und Planungssicherheit der kommunalen Entsorgungswirtschaft und damit die kommunale Abfallwirtschaft selbst existenziell gefährdet.
Die kommunale Abfallwirtschaft appellierte in der Vergangenheit wiederholt an die Politik, das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zu überarbeiten und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern im Zuge einer Aufgabenzuweisung die Entsorgung des Hausmülls und des hausmüllähnlichen Gewerbeabfalls zu übertragen. Nur so ist die wirtschaftliche Grundlage der kommunalen Entsorgung sichergestellt", so Karl-Joachim Neuhaus, Präsident des VKS. ,Nach europäischem Recht müssen die einzelnen Staaten die notwendigen Vorraussetzungen für das Funktionieren der Abfallentsorgung als Dienstleistung des öffentlichen Interesses schaffen."
Dieser Forderung kommt die 54. Umweltminister-Konferenz nun entgegen. Im Beschluss der UNK heißt es, die umweltgerechte Abfallentsorgung bleibe in wesentlichen Teilen auch in Zukunft essenzieller Bestandteil der von den Kommunen wahrzunehmenden Aufgaben der Daseinsvorsorge. Es ist daher unabdingbar, dass den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zur Erfüllung dieser Aufgabe sowohl in Bezug auf die rechtlichen Rahmenbedingungen als auch hinsichtlich der überlassungspflichtigen Abfallarten die notwendige Planungssicherheit eingeräumt wird." Die UMK wird eine länderoffene Arbeitsgruppe einsetzen, um eine Überlassungspflicht für Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfall festzuschreiben.
Darüber hinaus setzt sich der Bundesumweltminister für eine EG-rechtlich verankerte Entsorgungsautarkie für Siedlungsabfälle ein und zwar unabhängig von einer Klassifizierung des Abfalls als Abfall zur Beseitigung. Damit wird ein weiterer Wettbewerbsnachteil der kommunalen Entsorgungswirtschaft angegangen. Denn die unklare Abgrenzung der Begriffe Abfallverwertung und -beseitigung ermöglicht die Deklaration der gemischten Gewerbeabfälle als Abfälle zur Verwertung, wonach diese nicht mehr Überlassungspflichtig sind und der kontrollierten, umweltverträglichen Entsorgung durch die Kommunen entgehen, was die kommunale Entsorgung gleichzeitig zu Lasten der Bürgerinnen und Bürger verteuert
Der VKS begrüßt die neuen Beschlüsse der 54. Umweltminister-Konferenz ausdrücklich und sieht sich in seinen Forderungen nach angemessener Planungssicherheit und nach dem Fallenlassen der vorgelegten Verwaltungsvorschrift seitens des BMU bestätigt.
Quelle und Kontaktadresse:
VKS, Brohler Straße 13, 50968 Köln 0221-3770385, Fax: 0221-3770371