Pressemitteilung | ADAC e.V. - Allgemeiner Deutscher Automobil-Club

Defekter Tacho schützt nicht vor Geldbuße

(München) - Temposünder, die sich vor Gericht mit einem defekten Tachometer entschuldigen wollen, beißen nach einer Info des ADAC bei den Richtern meistens auf Granit. Ein Verkehrsteilnehmer wurde statt mit den erlaubten 80 km/h mit Tempo 116 erwischt. Gegen das Bußgeld von 150 Mark wollte er sich mit dem Argument zur Wehr setzen, der Tacho hätte falsch angezeigt. Der Richter beim zuständigen Amtsgericht wies diesen Einwand ebenso zurück, wie die nächste Instanz.

Die Ausrede, man könne seine Geschwindigkeit ohne den Tacho gar nicht oder nur teilweise erkennen, zieht vor Gericht nicht: im Januar 2001 hatte das Oberlandesgericht in Köln entsprechend entschieden.

Ein defekter Tachometer stellt keinen Anlass für einen sogenannten „Toleranzabzug“ dar. Aus der Begründung des OLG Köln: „Die Tatsache, dass der Tachometer defekt ist, begründet sogar eine besondere Pflicht“, der „zulässigen Höchstgeschwindigkeit gesteigerte Aufmerksamkeit“ zu widmen (Ss 532/00 Z; DAR 2001, Seite 135).

Einem geübten Fahrer sei es, so das Gericht weiter, ohne weiteres möglich, anhand der Fahr- und Motorgeräusche des ihm vertrauten Fahrzeugs sowie durch den Verkehrsfluss in seiner Umgebung die eigene Geschwindigkeit abzuschätzen. Der ADAC rät, ein Fahrzeug mit defektem Geschwindigkeitsmesser nicht zu benutzen und den Fehler schnellstens von einer Werkstatt beheben zu lassen.

Quelle und Kontaktadresse:
Allgemeiner Deutscher Automobil-Club e.V. (ADAC) Am Westpark 8 81373 München Telefon: 089/76760 Telefax: 089/76762500

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